Im Rahmen der Kostenentscheidung nach einem Freispruch oder einer Einstellung wird von den Strafgerichten häufig übersehen, auch über die notwendigen Auslagen des Freigesprochen zu entscheiden. Die Verteidiger erkennen dann aber ebenfalls häufig nicht, dass die Kostenentscheidung unvollständig ist und keine Festsetzung der Verteidigerkosten erlaubt.

Dieser Mangel kann nur im Wege der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO behoben werden. Die Beschwerde ist fristgebunden und muss innerhalb einer Woche ab Bekanntmachung (§ 35 StPO) eingelegt werden (§ 311 Abs. 2 StPO). Der Anwalt ist daher gut beraten, im Falle eines Freispruchs umgehend die Kostenentscheidung zu überprüfen, ob die Kostenentscheidung vollständig ist und gegebenenfalls fristgerecht Beschwerde einzulegen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Der Angeklagte muss sich – anders als bei der Anfechtung eines gerichtlichen Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs – in Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 85 II ZPO ein Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.3.1990 – 3 Ws 163/90).

 
Hinweis

1. Wird bei der Anfechtung einer Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil die Beschwerdefrist nach StPO §§ 464 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

2. Der Angeklagte muß sich – anders als bei der Anfechtung eines gerichtlichen Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs – in Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens aus ZPO § 85 Abs. 2 ein Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen (so auch BGH, Beschl. v. 11.12.1981 – 2 StR 221/81, BGHSt 30, 309).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.3.1990 – 3 Ws 163/90[1]

Norbert Schneider

AGS 4/2017, S. 184 - 186

[1] JMBl NW 1990, 249 = GA 1990, 267 = OLGSt StPO § 44 Nr. 24 = OLGSt StPO § 44 Nr. 24.

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