Der Verfügungskläger, ein Interessenverband, hatte den Verfügungsbeklagten außergerichtlich abgemahnt. Dieser ließ durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten die Abmahnung mit der Begründung zurückweisen, dass dem Verfügungskläger die Aktivlegitimation fehle, weil diesem mangels hinreichender Mitgliederzahl keine wettbewerbsrechtliche Relevanz beizumessen sei.

Der Verfügungskläger hat sodann eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt.

In der mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch hin wurde dann erstmals eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach der Verband mehr als 1.000 Mitglieder habe. Im Hinblick darauf hat der Verfügungsbeklagte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erkannt, allerdings unter Verwahrung gegen die Kostenlast, da die eidesstattliche Versicherung zur Mitgliederzahl erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich daher der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als begründet herausgestellt. Der Verfügungsbeklagte habe keine Veranlassung, zur Anru fung des Gerichts gegeben, weshalb dem Verfügungskläger nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen.

Das Gericht hat die Kosten nach § 91 ZPO dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

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