Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 12 O 97/17 KfH)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.01.2018 - Az. 12 O 97/17 KfH - abgeändert:

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf Ziff. I. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Verfügungskläger die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt. Der Verfügungsbeklagte habe unter den konkreten Umständen des hier zu entscheidenden Falles keine Veranlassung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben und den Anspruch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens sofort anerkannt. Die Verfügungsklägerin hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach Rückfrage beim Verfügungs-beklagten stellen dürfen. Es habe vorliegend der Schluss nahelegen, die Übersendung der strafbewehrten Verpflichtungserklärung sei nur versehentlich unterblieben. Der vorliegende Fall sei dem vom OLG Köln entschiedenen (vgl. WRP 1983, 42) vergleichbar. Durch das Setzen einer knapp bemessenen Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung habe der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten hohe Anforderungen an ein rechtmäßiges Verhalten auferlegt und müsse seinerseits ebenfalls hohe Anforderungen in Bezug auf seine aus dem Abmahnverhältnis resultierenden Pflichten erfüllen. Deshalb habe er sowohl den Eingang der Abmahnkosten zur Kenntnis nehmen müssen als auch den Umstand, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht ablehnend zur Abgabe einer Unterlassungserklärung geäußert hatte. Die vom Verfügungskläger für seine gegenteilige Meinung zitierte Entscheidung des OLG Celle sei nicht vergleichbar.

Dagegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er seinen Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen, weiterverfolgt. Er rügt die fehlerhafte Anwendung der Grundsätze, die sich aus den in vergleichbaren Fällen ergangenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ableiten ließen. Der Verfügungsbeklagte habe hier in keiner Weise die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass dessen Abgabe versehentlich unterblieben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die gemäß § 91 a ZPO statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze von § 93 ZPO sind nicht erfüllt. Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger Veranlassung gegeben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzureichen, bevor dessen strafbewehrte Unterlassungserklärung beim Verfügungskläger eingegangen war.

1. Die Parteien verbindet eine wettbewerbsrechtlich geprägte Sonderbeziehung eigener Art. Deren Inhalt wird wegen der jedenfalls im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen in besonderem Maße durch Treu und Glauben bestimmt und ist geeignet, Rechtspflichten zu begründen.

Danach obliegt es einem Gläubiger zur Vermeidung des Prozessrisikos aus § 93 ZPO grundsätzlich, den Unterlassungspflichtigen vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage abzumahnen, um ihm Gelegenheit zu geben, im eigenen Interesse einen aussichtslosen Unterlassungsrechtsstreit und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Der abgemahnte Unterlassungspflichtige ist im Gegenzug seinerseits verpflichtet, auf eine Abmahnung innerhalb der vom Abmahnenden gesetzten Frist, oder falls diese unangemessen kurz bemessen ist, innerhalb angemessener Frist durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu reagieren, um ihn nicht in einen Prozess zu drängen, der für ihn möglicherweise mit vermeidbaren ungebührlichen Kostennachteilen verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 63/88 -, Antwortpflicht des Abgemahnten, juris Rn. 11).

Ob die gesetzte Frist angemessen ist, lässt sich nur nach Lage des Einzelfalls bestimmen. Im Regelfall, in dem es darum geht, dass eine wettbewerbswidrige Werbung irgendwann wiederholt wird, muss dem Schuldner Zeit zum Überlegen und zum Einholen anwaltlichen Rats gelassen werden. In diesen Fällen wird eine Zeit von einer Woche bis zehn Tagen genügen, wobei immer auf die Zeit ab Zugang der Abmahnung abzustellen ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 36. Aufl. 2018, UWG § 12 Rn. 1.21-1.22 m.w.N.).

2. Der Verfügungskläger hat dem Verfügungsbeklagten durch Faxschreiben am 4.9.2017 eine Wochenfrist bis 11.9.2017 gesetzt, die angesichts der Umstände des Einzelfalls als angemessen anzusehen ist. Aber selbst unter Zugrundele...

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