Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob die beiden gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Trennung der Eltern im wöchentlichen Wechsel jeweils bei Vater und Mutter oder überwiegend bei der Mutter haben sollten. Das FamG hatte dem Vater mit dem angefochtenen Beschluss das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder mit dem Ziel zugesprochen, dass der Vater jedenfalls für den gemeinsamen Sohn das eine Zeit lang bereits vorher praktizierte paritätische Wechselmodell auch gegen den Widerstand der Mutter aufrechtzuerhalten und für die Tochter (die sich aktuell tatsächlich überwiegend bei der Mutter aufhält und Umgang mit dem Vater hat) gegebenenfalls zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt durchzusetzen in der Lage wäre. Im Senatstermin haben die Eltern eine Vereinbarung geschlossen, mit der – unter Wiederherstellung ihres gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts – der gegenwärtige Zustand für beide Kinder unter Konkretisierung ihrer Aufenthaltszeiten beim Vater (F. im wöchentlichen Wechsel, E. alle zwei Wochen von Freitagnachmittag bis montags, unter bestimmten Voraussetzungen bis Dienstagfrüh) im Wesentlichen festgeschrieben worden ist.

Der Antragstellerin war durch Senatsbeschluss ratenfreie Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten gewährt worden. Vor Abschluss der Elternvereinbarung hat die Verfahrensbevollmächtigte im Termin beantragt, die bewilligte VKH auf den Abschluss der beabsichtigten Vereinbarung "und aller damit zusammenhängenden Gebühren" zu erstrecken.

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