II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der zugunsten des Beschwerdeführers durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtswahrnehmungsgleichheit angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG liegen vor. Das BVerfG hat die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 122, 39, 48 ff.). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG.

a) Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 u. Abs. 3 GG die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem BerHG (vgl. BVerfGE 122, 39, 48 ff.). Dabei brauchen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357; 122, 39, 51). Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfGK 15, 438, 444). Ob diese zur Beratung notwendig ist oder Rechtsuchende zumutbar (vgl. BVerfG, Beschl. d. 2. Kammer des Ersten Senats v. 9.11.2010 – 1 BvR 787/10, juris Rn 14) auf Selbsthilfe verwiesen werden können, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438, 444; BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer des Ersten Senats v. 28.9.2010 – 1 BvR 623/10, juris Rn 13) oder ob Beratung durch Dritte für sie tatsächlich erreichbar ist. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438, 444; 15, 585, 586; 18, 10, 13).

b) Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheidungen nicht. Das AG hat ohne die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung den Beratungshilfeantrag des Beschwerdeführers abgelehnt und sein Beratungshilfebegehren sogar für mutwillig erachtet.

Beide Beschlüsse verweisen den Beschwerdeführer für die Einlegung des Widerspruchs auf die Selbsthilfe, ohne konkret zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtsuchender die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Betracht ziehen würde. Der amtsrichterliche Beschluss lässt zudem den Vortrag des Beschwerdeführers in seiner Erinnerung außer Acht, dass er die anwaltliche Hilfe auch für die Begründung des Widerspruchs beantrage. Die pauschale Wertung, die Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer selbst wahre seine Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren ebenso effektiv wie die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreibens, verkennt, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung. Es setzt eine Darlegung für den Einzelfall voraus, dass eine Begründung des Widerspruchs entbehrlich ist. Auch im Übrigen ist den Beschlüssen keine Begründung dazu zu entnehmen, warum die beantragte Beratung für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich gewesen sein soll und der Beschwerdeführer deshalb zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden konnte.

Erst recht trägt der pauschale Hinweis im Beschluss vom 12.4.2011 auf ein angebliches Bestreben des Beschwerdeführers, für jegliche Lebenslagen eine anwaltliche Vertretung zu erlangen, die Annahme einer Mutwilligkeit des Antrags auf Beratungshilfe für das konkrete Widerspruchsverfahren wegen der Ablehnung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation nicht. Der Beschluss vom 17.5.2011 übernimmt diese Wertung, ohne sie weiter zu begründen.

2. Die Beschlüsse des AG sind hiernach gem. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache selbst ist an das AG zurückzuverweisen.

AGS 4/2016, S. 202 - 203

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