Die Vorauszahlungspflicht der in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1-3 FamFG (die elterliche Sorge betreffende Verfahren, Umgangsrecht, Kindesherausgabe) anfallenden Verfahrensgebühr Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. richtet sich nach § 14 Abs. 3 FamGKG. Die Vorauszahlungspflicht scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Gebühr in Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. nur als "Verfahrensgebühr" und nicht wie in § 14 Abs. 3 FamGKG als "Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen" bezeichnet wird. Denn diese unterschiedlichen Bezeichnungen ändern nichts am Charakter der Gebühr als allgemeine Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 14.11.2012, dessen Inkrafttreten zum 1.7.2013 geplant ist, soll die Gebühr in Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. ausdrücklich als "Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen" bezeichnet werden, um den Gebührentatbestand redaktionell an den Sprachgebrauch für die Verfahrensgebühr in allen Kostengesetzen anzupassen.[1]

Die Vorauszahlungspflicht in den von Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. erfassten Kindschaftssachen ist dann zu verneinen, wenn nicht auf die konkret vorliegende, sondern auf Kindschaftssachen im Allgemeinen abgestellt wird. Denn Kindschaftssachen i.S.v. § 151 FamFG werden nicht nur bzw. nicht ausschließlich i.S.v. §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf Antrag eingeleitet.[2] §§ 151 ff. FamFG enthalten zwar keine Regelungen, wie Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1-3 FamFG eingeleitet werden. Die Art der Einleitung ist daher nach materiellem Recht zu bestimmen.[3] Da das FamG in Kindschaftssachen entweder ausschließlich oder alternativ von Amts wegen tätig wird,[4] liegen insoweit keine nur auf Antrag einzuleitende Verfahren i.S.v. § 14 Abs. 3 FamGKG i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG vor. Wird dieser Auffassung gefolgt, wäre die Vorauszahlungspflicht zu verneinen.

Wird im Gegensatz dazu aber davon ausgegangen, dass für die Frage der Vorauszahlungspflicht gem. § 14 Abs. 3 FamGKG auf die konkret vorliegende Kindschaftssache abzustellen ist, muss der Kostenbeamte im Einzelfall feststellen, ob die ihm vorliegende Kindschaftssache ein reines Antragsverfahren darstellt. Diese Prüfung kann dem Kostenbeamten in der Praxis im Einzelfall zwar durchaus Schwierigkeiten bereiten. Nach der zutreffenden Auffassung des KG ist das aber kein Grund, bei Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB, die nur auf Antrag eingeleitet werden, die Vornahme von gerichtlichen Handlungen nicht entsprechend § 14 Abs. 3 FamGKG von der Zahlung der Verfahrensgebühr Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. abhängig zu machen.

Die Abhängigmachung scheidet dann allerdings in allen Kindschaftssachen aus, die auf Antrag eines Minderjährigen eingeleitet werden und seine Person betreffen, §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamGKG.

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert, Willich

[1] Vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 392.
[4] Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., § 51 FamFG Rn 3.

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