Die Entscheidung ist im Ansatz zutreffend.

Nicht nachzuvollziehen ist jedoch, wieso der Anwalt nur 2. Klasse soll reisen dürfen. Bereits ein Zeuge darf erster Klasse mit Reservierung fahren (§ 5 Abs. 1 JVEG). Dann muss das erst Recht für einen Prozessbevollmächtigten gelten.[1]

Zu erstatten wären auch die Kosten einer Platzreservierung (brutto 4,00 EUR).

Ebensowenig ist nachzuvollziehen, wieso das OLG bei den Bahnkosten die Umsatzsteuer berücksichtigt hat (bei den Fahrpreisen handelt es sich um Brutto-Beträge), bei den Übernachtungskosten wohl auch, bei den Abwesenheitsgeldern sind dagegen nur die Nettobeträge berücksichtigt worden.

Abgesehen davon fallen bei einer Übernachtung zwei Abwesenheitspauschalen an, nämlich eine vor dem Anreisetag und eine für den Abreisetag.

Richtig wäre folgende Vergleichsbetrachtung gewesen:

 
Praxis-Beispiel
 
Fahrtkosten Bahn 1. Klasse (netto), Frankfurt-Weiden   89,92 EUR
Platzreservierung (netto)   3,36 EUR
Fahrtkosten Bahn 1. Klasse (netto), Weiden-Frankfurt   89,92 EUR
Platzreservierung (netto)   3,36 EUR
Taxikosten vom Bahnhof Weiden zum Hotel/Gerichtsgebäude und zurück (netto)   28,03 EUR
Übernachtungskosten (netto)   84,03 EUR
Abwesenheitsgeld Anreise (mehr als acht Stunden)   60,00 EUR
Abwesenheitsgeld Rückreise (mehr als acht Stunden)   60,00 EUR
Zwischensumme 418,62 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   79,54 EUR
Summe   498,16 EUR

Zu erstatten gewesen wären also 2 x 498,16 EUR = 996,32 EUR.

Norbert Schneider

[1] Schneider/Thiel, ABC der Kostenerstattung, 2. Aufl. 2013, "Reisekosten des Anwalts", Unterstichwort "Bus und Bahn".

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