Die Entscheidung ist im Ansatz zutreffend.
Nicht nachzuvollziehen ist jedoch, wieso der Anwalt nur 2. Klasse soll reisen dürfen. Bereits ein Zeuge darf erster Klasse mit Reservierung fahren (§ 5 Abs. 1 JVEG). Dann muss das erst Recht für einen Prozessbevollmächtigten gelten.[1]
Zu erstatten wären auch die Kosten einer Platzreservierung (brutto 4,00 EUR).
Ebensowenig ist nachzuvollziehen, wieso das OLG bei den Bahnkosten die Umsatzsteuer berücksichtigt hat (bei den Fahrpreisen handelt es sich um Brutto-Beträge), bei den Übernachtungskosten wohl auch, bei den Abwesenheitsgeldern sind dagegen nur die Nettobeträge berücksichtigt worden.
Abgesehen davon fallen bei einer Übernachtung zwei Abwesenheitspauschalen an, nämlich eine vor dem Anreisetag und eine für den Abreisetag.
Richtig wäre folgende Vergleichsbetrachtung gewesen:
Fahrtkosten Bahn 1. Klasse (netto), Frankfurt-Weiden | 89,92 EUR | |
Platzreservierung (netto) | 3,36 EUR | |
Fahrtkosten Bahn 1. Klasse (netto), Weiden-Frankfurt | 89,92 EUR | |
Platzreservierung (netto) | 3,36 EUR | |
Taxikosten vom Bahnhof Weiden zum Hotel/Gerichtsgebäude und zurück (netto) | 28,03 EUR | |
Übernachtungskosten (netto) | 84,03 EUR | |
Abwesenheitsgeld Anreise (mehr als acht Stunden) | 60,00 EUR | |
Abwesenheitsgeld Rückreise (mehr als acht Stunden) | 60,00 EUR | |
Zwischensumme | 418,62 EUR | |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 79,54 EUR | |
Summe | 498,16 EUR |
Zu erstatten gewesen wären also 2 x 498,16 EUR = 996,32 EUR.
Norbert Schneider
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