I. Nr. 1000 VV

[1] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 2.

1. Überblick

Nr. 1000 VV erhält in Anm. Abs. 1 folgende neue Fassung:

 
Hinweis
 
1000 Einigungsgebühr 1,5
  (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt oder die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden ….  

In Nr. 1000 VV soll in Anm. Abs. 1 S. 1 nach den Wörtern "über ein Rechtsverhältnis beseitigt" die Wörter "oder die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt" eingefügt werden.

Darüber hinaus wird S. 2 aufgehoben. Dadurch wird der bisherige S. 3 zum neuen S. 2.

Im Übrigen bleibt die Vorschrift unverändert.

2. Ratenzahlungsvereinbarung

Die Ergänzung in der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV spiegelt eine bereits bei Inkrafttreten des RVG gegebene Intention des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich der Einigungsgebühr auf den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen zu erweitern. Der Einbeziehung standen bisher folgende Bedenken entgegen:

Ist die Titulierung eines Anspruchs erfolgt, besteht grundsätzlich über ein Rechtsverhältnis kein Streit mehr. Deshalb hatte die Rspr.[3] auch schon auf der Grundlage der Geltung der BRAGO das Entstehen einer Einigungsgebühr jedenfalls für den Fall abgelehnt, dass die Parteien über eine bereits titulierte Forderung einen Ratenzahlungsvergleich abgeschlossen hatten. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass insoweit kein gegenseitiges Nachgeben i.S.d. § 23 Abs. 1 BRAGO feststellbar gewesen wäre und nach Titulierung auch kein streitiges Rechtsverhältnis mehr bestanden hat, das zwischen den Parteien noch hätte beseitigt werden können.

Anders hat die Rspr.[4] nur die Fallkonstellation bewertet, wenn fraglich gewesen ist, ob und inwieweit die titulierte Forderung zu realisieren sein werde und dieser Unsicherheit durch Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung begegnet werden konnte. Denn dann ergab sich inzidenter die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 779 Abs. 2 BGB, wodurch der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 BRAGO eröffnet gewesen war. Das Inkrafttreten des RVG sollte den Anwendungsbereich der Einigungsgebühr in diesem Sinne erweitern. Das wurde auch so der Begründung des Gesetzgebers zu Nr. 3310 VV[5] entnommen, wonach eine Terminsgebühr für eine auf die Erledigung zielende Besprechung deshalb als verzichtbar angesehen worden war, weil "vielfach die Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarungen anfallen werde".

Trotz dieser Formulierung bestand auch nach Inkrafttreten des RVG weiterhin Unsicherheit über den Umfang des Anwendungsbereichs und ist bis heute streitig geblieben, ob eine Einigungsgebühr beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bei bereits titulierten Forderungen entstehen kann, weil die Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV nur den Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB unter Verzicht auf das gegenseitige Nachgeben enthält. Nicht enthalten ist nämlich, inwieweit der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis die Unsicherheit bei der Verwirklichung des Anspruchs gleichsteht (§ 779 Abs. 2 BGB).

Insoweit nun der Gesetzgeber beabsichtigt dieser Problematik Rechnung zu tragen, indem er die Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV ergänzt mit der Maßgabe, dass die Einigungsgebühr auch bei einer Vereinbarung über die Erfüllung des Anspruchs unter gleichzeitigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anfallen soll, ist intendiert, den bisherigen Streit über das Entstehen der Einigungsgebühr zu beenden.

Ob die bisherige Unsicherheit allerdings durch die bislang gewählte Formulierung im Referentenentwurf beseitigt werden kann, erscheint zweifelhaft. Die beabsichtigte Neuregelung erfasst ihrem Wortlaut gemäß nur titulierte bzw. zu titulierende Ansprüche, anderenfalls die Formulierung "bei gleichzeitigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen" keinen klaren Bezug haben würde. Diese, im Ergebnis wiederum einschränkende, Formulierung könnte das erklärte Ziel des Gesetzgebers, durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr auszulösen, erneut konterkarieren, weil Ratenzahlungsvereinbarungen über nicht titulierte bzw. zu titulierende Ansprüche auch weiterhin nicht honoriert würden, obgleich die zugrunde liegende anwaltliche Tätigkeit immer dieselbe ist.

Die BRAK und der DAV haben deshalb in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf den Vorschlag unterbreitet, abweichend von der derzeitigen Formulierung in die Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV den Satz einzufügen "dass es der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gleichstehe, wenn die Verwirklichung des Anspruchs unsicher ist". Diese Formulierung entspricht dem Wortlaut des § 779 Abs. 2 BGB. Im Ergebnis wären dann nicht titulierte und titulierte Ansprüche gleichermaßen erfasst, was allein auch sachgerecht sein würde und letztendlich auch dem Ziel des Gesetzgebers eher entsprechen wü...

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