Die gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rspr. keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann insbesondere nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach std. Rspr., den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschl. v. 26.10.2016 – XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 Rn 4 m.w.N.). Weiterhin liegt die behauptete Verletzung des Rechts des Ehemanns auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

2. Gem. § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt. Die Begründung des Beschwerdegerichts, die Beschwer des Antragsgegners liege unter 600,00 EUR, weil bei einer Verurteilung zur Auskunft auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen sei, der hier unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 3,50 EUR nach § 20 JVEG jedenfalls unter 600,00 EUR liege, bewegt sich im Rahmen der Rspr. des Senats. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 471/16, FamRZ 2017, 982 Rn 6 m.w.N.). Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor.

a) Nach der std. Rspr. des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (Senatsbeschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 471/16, FamRZ 2017, 982 Rn 5; BGHZ – GSZ – 128, 85, 87 ff., FamRZ 1995, 349, 350 f.).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend der Regelung des § 20 JVEG über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei den dort festgelegten Stundensatz von 3,50 EUR herangezogen hat. Nach std. Rspr. des Senats ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 – XII ZB 429/16, FamRZ 2017, 1947 Rn 11). Solche Gründe hat der Antragsteller indessen nicht dargelegt.

Soweit der Senat in seiner bisherigen Rspr. eine höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG in Betracht gezogen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.2012 – XII ZB 420/11, juris Rn 10 m.w.N.; v. 2.4.2014 – XII ZB 486/12, FamRZ 2014, 1012 Rn 17; v. 14.5.2014 – XII ZB 487/13, FamRZ 2014, 1286 Rn 11 [= AGS 2014, 334]; v. 2.7.2014 – XII ZB 219/13, FamRZ 2014, 1445 Rn 7 f. [= AGS 2014, 409] u. v. 26.10.2016 – XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 Rn 5), handelte es sich dabei um Fälle, in denen nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Auskunftspflichtige mit der Auskunftserteilung eine berufstypische Leistung er bringt oder einen Verdienstausfall erleidet, und deshalb rechtsbeschwerderechtlich der höhere Vergütungssatz in Betracht gezogen werden musste. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daraus nichts herleiten.

b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass es der Hinzuziehung eines Steuerberaters für die Erteilung der geforderten Auskunft nicht bedarf. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 66/17, NZFam 2017, 864 Rn 11 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Befassung eines Steuerberaters insbesondere nicht erforderlich, um Erläuterungsberichte zur Bilanz nachzufertigen, deren Vorlage dem Ehemann im Rahmen sein...

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