Die Gegenvorstellung ist begründet.

Der Streitwert bestimmt sich im Hinblick auf die Leistungsanträge sowohl für die Berufung als auch für die erste Instanz nach dem Wert der für die Zukunft begehrten Renten zuzüglich der Rentenrückstände, die bei Klageerhebung bereits fällig waren. Hinzuzusetzen ist der Wert des weiterhin im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Anspruchs auf Beitragsbefreiung.

1. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Leistung von Berufsunfähigkeitsrenten sowohl für den Zeitraum seit März 2011 als auch für die Zukunft bis längstens zum 30.11.2038 sowie gegen die Feststellung, dass sie den Kläger seit März 2011 bis längstens zum 30.11.2038 von der Beitragszahlung zu befreien habe.

a) Der Wert der Verurteilung zur zukünftigen Rentenzahlung entspricht gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 S. 1 ZPO dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag. Bei einer vierteljährlich zu zahlenden Rente von 2.700,00 EUR ergibt dies einen Wert von 37.800,00 EUR, der nach Umstellung von der Feststellungs- zur Leistungsklage in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

b) Diesem Wert sind gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG die bei Klageeinreichung bereits fälligen Renten hinzuzurechnen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 9 Rn 6).

Nach dem angefochtenen Urteil waren bei Einreichung der Klageschrift v. 26.9.2011 Renten seit März 2011 fällig. Daraus ergab sich ein fälliger Betrag von 6.300,00 EUR (900,00 EUR anteilig für März 2011, zuzüglich 2.700,00 EUR jeweils für April und Juli 2011).

c) Entgegen dem Senatsbeschl. v. 16.9.2016 sind die im Laufe des Rechtsstreits fällig gewordenen und erst mit Leistungsantrag v. 6.8.2015 bezifferten Renten nicht hinzuzurechnen.

Nach erneuter Prüfung des Senats gilt hierzu nämlich Folgendes:

Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistung führen die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

Der feste Bewertungsmaßstab von § 9 ZPO würde untergraben, wenn dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag auch die im Laufe des Rechtsstreits fällig gewordenen Renten hinzuzurechnen wären, sobald der Kläger diese gesondert geltend macht. Die Bezifferung der fällig gewordenen Renten stellt nach höchstrichterlicher Rspr. nur eine Äußerlichkeit dar, die am wirtschaftlichen Interesse des Klägers nichts ändert (BGH, Beschl. v. 6.5.1960 – V ZR 148/59, Rn 7, juris; Beschl. v. 2.10.1996 – IV ZR 53/96, Rn 3; Beschl. v. 25.6.2008 – II ZR 179/07, Rn 2, juris).

Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nicht von vornherein im Wege der Leistungsklage, sondern zunächst über eine Feststellungsklage geltend gemacht und die Klage im Laufe des Rechtsstreits auf einen Leistungsantrag umgestellt wird, der die fälligen Renten für die Vergangenheit beziffert.

Zwar findet sich in der Lit. die Aussage, dass beim Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage die im Rechtsstreit fällig gewordenen Beträge dem Wert des Streitgegenstandes hinzuzurechnen sind (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., 2013, § 9 Rn 5; Binz/Dörndorfer, GKG, § 42 Rn 10–11, beck-online; Zöller/Herget, a.a.O., Rn 5, mit Verweis auf BGH, Beschl. v. 26.4.1951 – III ZR 208/50, BGHZ 2, 74 = NJW 1951, 802).

Die insoweit tragenden Erwägungen beziehen sich indes auf Fallgestaltungen, in denen die Leistungsklage neben die ursprünglich erhobene Feststellungsklage tritt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.1951 – III ZR 208/50, BGHZ 2, 74 = NJW 1951, 802; Musielak, a.a.O., Klagehäufung gem. § 260 ZPO).

Vorliegend hat der Kläger seine ursprünglich erhobene Feststellungsklage, mit der er von vornherein Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten sowohl für die bei Klageeinreichung bereits fälligen Renten als auch für die Zukunft geltend gemacht hat, im Hinblick auf die Rentenansprüche fallen gelassen und auf entsprechende Leistungsanträge umgestellt, ohne daneben das zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen. Insoweit – nicht im Hinblick auf die für den Anspruch auf Beitragsbefreiung beibehaltene Feststellungsklage, dazu u. lit. d) – liegt daher keine Klagehäufung vor, sondern eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung. Der Kläger hat sein Begehren bei gleichbleibendem Klagegrund lediglich qualitativ verändert, ohne wirtschaftlich ein anderes Interesse geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1992 – VI ZR 118/91, Rn 9, juris; BGH, Urt. v. 4.10.1984 – VII ZR 162/83, Rn 8, juris).

Vor diesem Hintergrund greifen die Erwägungen nicht, die für eine Hinzurechnung der bei Erhebung der Leistungsklage fälligen Rentenrückstände angeführt werden.

Als Begründung wird insoweit im Wesentlichen darauf verwiesen, dass mit der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage nur das Rentenrecht als solches und nicht auch die bei Klageeinreichung fälligen Rückstände geltend gemacht würden, weshalb die Rückstände bei der Wertfestsetzung für die Feststellungsklage nicht zu berücksichtigen seien. Damit sei es gerechtfertigt, die mit Leistungsklage geltend gemachten Rückstände dem Str...

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