Die Beteiligten, aus deren Ehe drei Kinder hervorgegangen sind, streiten um Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt.

Das FamG hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31.12.2014 sowie über sein Einkommen im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehörigen Steuerbescheiden, das Einkommen insbesondere durch detaillierte Gehaltsabrechnungen, das Renteneinkommen insbesondere durch Rentenbescheide und -abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrechnungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insbesondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen, Umsatzsteuererklärungen und -bescheide.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das OLG verworfen, weil der Wert der Beschwer 600,00 EUR nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

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