Das FamG hatte den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 175.000,00 EUR festgesetzt. Es hat bei der Festsetzung des Verfahrenswertes die unstreitigen Einkünfte der Beteiligten zugrunde gelegt, für den Antragsteller Nettoeinkünfte in Höhe von 7.000,00 EUR und für die Antragsgegnerin in Höhe von 1.400,00 EUR. Ferner hat es das Vermögen der Beteiligten, welches in der Sitzung mit etwa 1,5 Mio. angegeben worden ist, berücksichtigt, indem es 10 % des Vermögens werterhöhend dem dreifachen Einkommenswert hinzugerechnet hat. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Sie wendet sich dagegen, dass das Vermögen der Beteiligten mit 10 % und ohne Vorwegabzug von Freibeträgen berücksichtigt worden ist, obwohl lediglich eine einverständliche Scheidung vorlag. Es errechne sich ein Verfahrenswert von 89.200,00 EUR bei Zugrundelegung eines Vermögens von etwa 1,4 Mio. nach Abzug von Freibeträgen für die beiden Ehegatten in Höhe von je 60.000,00 EUR und Berücksichtigung eines Bruchteils des auf diese Weise bereinigten Vermögens von 5 %.

Die Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

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