Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das FamG darauf verwiesen, dass § 50 FamGKG wertbestimmend ist.

Bei den Verfahren nach Kapitel 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes (Titel des Kapitels: Anpassung nach Rechtskraft) handelt es sich um Versorgungsausgleichsverfahren i.S.v. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.2012 – 16 WF 118/12, FamRZ 2012, 1972). Der Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. Wenn aber die Anpassungsverfahren nach dem VersAusglG Versorgungsausgleichssachen sind, ist § 50 FamFG zur Wertfestsetzung heranzuziehen. Da sich die Vorschrift zur Bestimmung des Verfahrenswerts aus dem FamGKG ergibt, ist der subsidiäre § 42 Abs. 1 FamGKG nicht einschlägig.

2. Der Verfahrenswert ist nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG nach den aktuellen Nettoeinkünften der Beteiligten festzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2010 – 5 UF 20/10, FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.2.2011 – 2 UF 317/10, FamRZ 2011, 1595; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.2012 – 16 WF 118/12, FamRZ 2012, 1972 [= AGS 2012, 354]; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 27.10.2011 – 10 WF 178/11, NJW-RR 2012, 327 [= AGS 2012, 37]: nur 1. Alt. anwendbar). Maßgebend ist daher das Renteneinkommen in Höhe von 1.778,67 EUR, so dass hier ein Betrag in Höhe von bis zu 1.500,00 EUR anzusetzen ist (1.778,67 EUR x 3 ./. 100 x 20 = 1.067,20 EUR). Da es sich um ein Verfahren nach der Scheidung handelt, ist ein Ansatz von 20 % je Anrecht vorzunehmen.

Für eine Erhöhung nach § 50 Abs. 3 FamGKG besteht kein Anlass, da ein etwaiger höherer Aufwand (vgl. BT-Drucks 16/11903 S. 61) nicht erkennbar ist.

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