Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Unterhaltsprivileg gem. §§ 33, 34 VersAusglG. Anpassung der Kürzung der Versorgung bei Bestehen eines vollstreckbaren Titels über den Unterhaltsanspruch des noch nicht versorgungsberechtigten Ausgleichsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht unabhängig von diesem Titel fiktiv neu berechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, so dass der Unterhaltspflichtige den Titel nach §§ 238, 239 FamFG abändern oder die weitere Vollstreckung nach § 767 ZPO abwehren könnte.
Normenkette
VersAusglG §§ 33-34; FamFG §§ 238-239; ZPO § 767
Verfahrensgang
AG Iserlohn (Beschluss vom 02.11.2009; Aktenzeichen 153 F 32/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des M vom 19.11.2009 wird der Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - Iserlohn vom 2.11.2009 teilweise dahingehend abgeändert, dass die im Urteil des AG Iserlohn vom 13.1.1998 (14 F 321/96) ausgesprochene Kürzung der laufenden Versorgung des Beteiligten zu 1. beim M mit Wirkung ab dem 1.11.2009 in Höhe eines Betrags von 665 EUR ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.400 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. begehrt die teilweise Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgungsbezüge.
Die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. ist durch Urteil des AG Iserlohn vom 13.1.1998 rechtskräftig geschieden worden. Mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das AG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beteiligten zu 1. beim M - Beteiligter zu 3. - bezogen auf den 30.6.1996 Rentenanwartschaften von monatlich 1.397,68 DM auf dem Versicherungskonto der Beteiligte zu 2. bei der C in C1 begründet.
Mit Beschluss vom 7.9.2010 hat das AG Iserlohn (153 F 48/10) auf Antrag des hiesigen Beteiligten zu 1. das Urteil vom 13.1.1998 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass
a) im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes - Beteiligter zu 1. - bei dem M zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 1.257,39 DM monatlich auf dem vorhandenen Konto [...] bei der E Bund bezogen auf den 30.4.1996 begründet wird; b) im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau - Beteiligte zu 2. - bei der E Bund [...] zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 1,6992 EP auf das vorhandene Konto [...] bei der E Bund bezogen auf den 30.4.1996 übertragen wird.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verpflichtete sich der Beteiligte zu 1. durch gerichtlichen Vergleich vom 13.1.1998 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von 1.300 DM (entspricht 664,68 EUR) monatlich. Der Vergleich enthält folgende Angaben zu den Grundlagen:
"Nettoeinkommen des Antragstellers aus Erwerbstätigkeit 5.730 DM, Einkommen des Antragstellers (Kapital zzgl. Wohnwert abzgl. Hausbelastungen) 683 DM. Unterhaltsverpflichtung für die Tochter derzeit 1.050 DM. Fiktives Einkommen der Antragsgegnerin auf der Grundlage des erstatteten Gutachtens und auf der Grundlage erzielter Einkünfte in 1996 ca. 1.560 DM. Verbleibender Bedarf ca. 1.000 DM. Freiwillige Leistung des Antragstellers 30 % zusätzlich zum Bedarf, maximal 300 DM. Bei einer etwaigen Abänderung des Vergleichs soll es bei dem freiwilligen Zuschlag von 30 %, maximal aber 300 DM verbleiben."
Ein im Verfahren eingeholtes Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beteiligte zu 2. "bestenfalls halbschichtig erwerbsfähig" sei.
Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 15.9.2001 erneut verheiratet, seine zweite Ehefrau bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. netto 424,42 EUR. An die Beteiligte zu 2. zahlt er nach wie vor nachehelichen Unterhalt i.H.v. 665 EUR monatlich. Die Beteiligte zu 2. geht keiner Erwerbstätigkeit nach und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Der Beteiligte zu 1. ist am 1.11.2009 in den Altersruhestand eingetreten. Mit Bescheid vom 27.8.2009 teilte ihm der Beteiligte zu 3. mit, dass sich infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs das Ruhegehalt von 2.875,58 EUR um den Betrag von 840,69 EUR auf 2.034,89 EUR reduziere.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die im Urteil des AG Iserlohn vom 13.1.1998 ausgesprochene Kürzung seiner laufenden Versorgung beim Beteiligten zu 3. in Höhe eines Betrags von 665 EUR auszusetzen.
Der Antrag ist am 15.9.2009 bei Gericht eingegangen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. sind dem Antrag erstinstanzlich nicht entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG dem Antrag des Beteiligten zu 1. entsprochen.
Hiergegen wendet sich nunmehr der Beteiligte zu 3. Er beanstandet zum einen, dass im...