1. Lehnt das zunächst angerufene Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit ab und wird daraufhin die Klage vor dem zuständigen Gericht neu eingereicht, so ist nicht mehr dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 2 RVG gegeben; vielmehr bildet das neue Verfahren vor dem zuständigen Gericht eine neue Angelegenheit. Eine Anrechnung der im PKH-Verfahren verdienten Gebühren kommt nicht in Betracht.
  2. Ein Prozessbevollmächtigter ist nicht verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass es kostengünstiger sei, einen Terminsvertreter vor einem auswärtigen Gericht zu beauftragen, anstatt selbst als Prozessbevollmächtigter den Termin wahrzunehmen.
  3. Wird eine Klage oder ein Antrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eingereicht, so verdient der Anwalt des Antragsgegners nur eine 1,0-Verfahrensgebühr, solange die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt worden ist.
  4. Hat der Anwalt zunächst nach einem zu geringen Gegenstandswert abgerechnet, kann er seine Rechnung später noch korrigieren. Eine Bindung an seine vorherige Wertannahme besteht nicht, da dem Anwalt insoweit – anders als bei Rahmengebühren – kein Ermessen zusteht.
  5. Der Geschäftswert einer Vereinbarung zur Gütertrennung ist gem. § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 3 KostO nach dem Reinwert des Vermögens der Vertragschließenden zum Zeitpunkt der Beurkundung zu bestimmen.
  6. Der Anwalt ist gem. § 49b Abs. 5 BRAO lediglich verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Er muss dagegen grundsätzlich nicht auch auf die Höhe der Gebühren hinweisen. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf die Höhe der Vergütung besteht nur, wenn für den Anwalt ein besonderer Aufklärungsbedarf des Mandanten zu erkennen ist.
  7. Es liegt keine anwaltliche Pflichtverletzung vor, wenn der Anwalt nach Einreichung des Scheidungsantrags im Rahmen einer Folgenvereinbarung auch zu einer Vereinbarung rät, mit der die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs geregelt wird.
  8. Bei der Vertretung in einem Verfahren auf Abzweigung der Rente nach § 48 Abs. 1 SGB I handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren und nicht um eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung, so dass der Anwalt die Gebühren nach Teil 2 Abschnitt 3 VV verdient.

OLG Bamberg, Urt. v. 5.2.2015 – 2 U 2/14

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