Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Das OLG hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten eine die außergerichtliche Vertretung in der hier streitgegenständlichen Angelegenheit erfassende wirksame Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Dessen ungeachtet – so das Beschwerdegericht – könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen sei und deshalb auch keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV stattzufinden habe. Denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse sich die Klägerin an ihrem eigenen Sachvortrag festhalten lassen, der nach den erkennbaren Umständen auch für die Entscheidung der Beklagten, sich auf den vorgeschlagenen Vergleich und insbesondere dessen Nr. 5 einzulassen, zur Grundlage geworden sei. Vorprozessual und in der Klage sei nicht von einer vereinbarten Rechtsanwaltsvergütung, sondern von einer Geschäftsgebühr die Rede gewesen. Auf dieser Grundlage sei es dann zu dem Vergleich gekommen. Auch wenn der im Vergleich für die vorprozessualen Anwaltskosten in Ansatz gebrachte Betrag von 3.000,00 EUR merklich höher sei als die bis dahin geltend gemachte Geschäftsgebühr, sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs das Bewusstsein und die Vorstellung gehabt habe, sich nicht zur Zahlung einer Geschäftsgebühr i.S.d. RVG, sondern einer Rechtsanwaltsvergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung zu verpflichten, die dann nicht mehr anrechenbar auf die Verfahrensgebühr sei, sondern in vollem Umfang neben der ungekürzten Verfahrensgebühr erstattet werden müsse.

2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S.v. Nrn. 2300-2303 VV entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen hat. In einem solchen Fall findet die Vergütung ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung und nicht in den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Das vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr i.d.S.; die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr scheidet aus (vgl. nur BGH, Beschl. v. 18.8.2009 – VIII ZB 17/09, NJW 2009, 3364 Rn 6 ff. [= AGS 2009, 523] u. v. 9.9.2009 – Xa ZB 2/09, NJW-RR 2010, 359 Rn 6 f; OLG Frankfurt AnwBl 2009, 310 f; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn 13 Stichwort: Erfolgshonorar/Vergütungsvereinbarung; Hartmann, KostG, 44. Aufl., Nr. 3100 VV, Stichwort: Honorarvereinbarung; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 2300 Rn 45; Müller-Rabe, ebendort Vorbem. 3 VV Rn 253).

b) Nicht zu beanstanden und von der Beschwerde auch nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des OLG, der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit unterliege dann einer Einschränkung, wenn ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird und die von den Parteien hierbei getroffene Kostenregelung auf der Grundlage erfolgt ist, dass außerprozessual eine anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen und keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. In einem solchen Fall kann sich die erstattungsberechtigte Partei nicht erstmals nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren darauf berufen, sie habe in Wirklichkeit mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht komme.

c) Jedoch ist die Annahme des OLG, dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich liege zugrunde, dass eine anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen sei, nicht frei von Rechtsfehlern.

Allerdings trifft es zu, dass die Klägerin mit der Klage – wie auch vorprozessual – im Rahmen des ihr zu erstattenden Verzugsschadens von einer Geschäftsgebühr gesprochen hat. Dieser Umstand ist aber keineswegs so eindeutig, wie es das Beschwerdegericht gemeint hat. Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie das nach ihrer streitigen Behauptung mit ihrem Bevollmächtigten vereinbarte Honorar ohnehin nicht zum Gegenstand ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Forderung hätte machen können. Denn zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten im Rahmen der §§ 249 ff. BGB zählen zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger dem Geschädigten nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Danach ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungspflichtig (vgl. nur Senat, Urt. v. 23.1.2014 – III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn 48; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn 57), ungeachtet dessen, dass in der Praxi...

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