Mit Recht hat die Rechtspflegerin der Beklagten und ihrem Streithelfer lediglich einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, einer 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV, einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nebst Terminkosten nach Nr. 7003 und 7005 VV und Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von insgesamt 2.175,60 EUR zuerkannt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihres Streithelfers stehen ihnen beiden nicht jeweils die vollen Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen (ohne Mehrwertsteuer) in Höhe von jeweils 1.948,20 EUR gem. den Kostenfestsetzungsanträgen zu, weil es sich insoweit um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG handelt.

Soweit der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält er die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal und kann gegebenenfalls die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV fordern.

Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Dieselbe Angelegenheit liegt in der Regel vor, wenn zwischen ihnen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung des Rechts des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, dass der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. BGH MDR 2011, 949 m.w.Nachw.). Der Annahme einer Angelegenheit steht z.B. nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird (vgl. BGH a.a.O. m.w.Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen. Nach dem Tatbestand des Urteils des LG hat der Kläger Schadenersatzansprüche wegen der mangelhaften Installation einer Wärmepumpe in seinem Haus gegen die Beklagte geltend gemacht. Die Wärmepumpe ist durch den Streithelfer installiert worden, wobei in erster Linie streitig war, ob der Streithelfer insoweit als Subunternehmer der Beklagten oder mit eigener Firma selbstständig tätig war, ob mithin ein einheitlicher Auftrag für die Gewerke Elektro- und Heizungsarbeiten oder aber zwei getrennte Aufträge, nämlich einer an die Beklagte (Elektroarbeiten) und einer an den Streithelfer (Heizungsarbeiten) erteilt wurden. Bei dieser Sachlage ist von einem einheitlichen, von dem Anwalt zu prüfenden Lebenssachverhalt auszugehen, welcher den Rahmen für die anwaltliche Tätigkeit bestimmt. Insoweit besteht nämlich zwischen den verschiedenen Gegenständen (ein einheitlicher Auftrag oder aber zwei getrennte Aufträge) ein inhaltlicher Zusammenhang.

Hinzu kommt, dass der Streithelfer/Nebenintervenient nicht Vertreter der von ihm unterstützten Partei ist. Er beteiligt sich vielmehr nur an einem fremden Prozess und handelt insoweit neben der Hauptpartei. Insoweit ist anerkannt, dass einem Rechtsanwalt nicht einmal die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV zusteht, wenn er in einem Prozess sowohl die Partei und zugleich dieselbe als Streithelfer eines Dritten vertritt (vgl. BGH MDR 2010, 354 [= AGS 2010, 166]; OLG Braunschweig OLGR 2001, 181 [= AGS 2001, 224]; OLG Koblenz JurBüro 2004, 484 [= AGS 2004, 386]). Der BGH hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass es nach dem Sinn und Zweck von Nr. 1008 VV grundsätzlich möglich sei, dass der Rechtsanwalt eine erhöhte Ge...

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