1. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren muss im Prozess des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer nicht eingeholt werden, da § 14 Abs. 2 RVG keine Anwendung findet.
  2. In alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht nur pauschal eine im unteren Bereich liegende Gebühr als angemessen anzusehen. Auch bei Bußgeldsachen ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und nicht allein auf das Kriterium der "Bedeutung der Angelegenheit" i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG abzustellen.
  3. Grundsätzlich gilt in allen Normalfällen die Mittelgebühr, die jedoch nicht grundsätzlich als angemessene Gebühr angenommen werden kann. Ein Normalfall wird regelmäßig dann vorliegen, wenn die nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, wenn also eine übliche Bedeutung der Angelegenheit, ein durchschnittlicher Umfang, eine durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen gegeben sind. Eine Mittelgebühr kann aber auch dann angemessen sein, wenn einige Umstände unterdurchschnittlicher Natur, andere dagegen überdurchschnittlicher Natur sind.
  4. Es verbietet sich, allein darauf abzustellen, dass es wirtschaftlich unter Umständen wesentlich günstiger wäre, das Bußgeld stillschweigend zu akzeptieren und keinen Anwalt zu beauftragen. Das Gesetz sieht vor, dass Rechtsmittel auch gegen geringe Geldbußen eingelegt werden können und hierbei ein Anwalt eingeschaltet werden kann. Soweit die Rechtsschutzversicherung hierfür keinen vertraglichen Ausschluss für Bagatellfälle vereinbart hat, ist sie gehalten, ihrem Vertragspartner nach den Kriterien des § 14 RVG angemessene Honorare zu ersetzen.
  5. Auch der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit kann ein zulässiges Bewertungskriterium i.S.d. § 14 RVG sein.

AG München, Urt. v. 18.10.2013 – 281 C 8692/13

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