Der Streitwert für das Kostenwiderspruchsverfahren ist auf 2.865,92 EUR herabzusetzen. Er bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind.

Zunächst zu Recht ist das LG bei der Streitwertbemessung allein vom Kosteninteresse der Antragsgegnerin ausgegangen. Der Senat teilt die von Rspr. und Lit. ganz überwiegend vertretene Auffassung, dass bei einem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch ausschließlich der Wert der in Streit stehenden Kosten maßgeblich ist (etwa BGH NJW-RR 2003, 1293 f. [= AGS 2003, 446]; OLG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009 – 5 W 23/09 m.w.Nachw.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 – einstweilige Verfügung – Kostenwiderspruch; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 54 Rn 37 m.w.Nachw.). Zugrunde zu legen sind demnach die im Anordnungsverfahren der einstweiligen Verfügung bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallenen, die Antragsgegnerin treffenden Kosten.

Entgegen der Auffassung des LG sind jedoch die beiden 1,3-fachen Verfahrensgebühren nebst Auslagen für den Prozessbevollmächtigten und Patentanwalt der Antragsgegnerin aus einem Streitwert von 130.000,00 EUR nicht angefallen. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Durch die Einlegung eines Kostenwiderspruchs wird jedoch kein Geschäft in einem gerichtlichen Verfahren über den Verfügungsanspruch betrieben, das eine solche Gebühr ausgelöst hätte. Der Antragsgegnerin war vor Erlass der einstweiligen Verfügung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hatte auch keine Schutzschrift hinterlegt. Die Anordnung war auf einseitigen Antrag der Antragstellerin ohne Hinzuziehung der Antragsgegnerin erlassen worden. Die Antragsgegnerin konnte ihre Parteistellung deshalb nicht bereits mit der (vorgezogenen) Rechtshängigkeit, sondern erst mit ihrer tatsächlichen Beteiligung am Verfahren erlangen (Zöller a.a.O. vor § 916 Rn 5b). Insofern weist der Rechtspfleger zu Recht darauf hin, dass im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum Beschluss des LG v. 29.3.2012 nach Aktenlage eine anwaltliche Tätigkeit auf Seiten der Antragsgegnerin, welche die angesetzten Verfahrensgebühren für den Antragsgegnervertreter sowie den Patentanwalt ausgelöst haben könnten, nicht ersichtlich sei. Eine Vollmachtsanzeige oder das Ersuchen um Akteneinsicht reicht hierfür jedenfalls nicht aus (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009 – 5 W 23/09). Mit Schriftsatz v. 15.6.2012 wurde auch ausdrücklich seitens der Antragsgegnerin nur Kostenwiderspruch eingelegt. Erst damit ist aus dem einseitigen Anordnungsverfahren ein zweiseitiges Widerspruchsverfahren geworden, an dem sich die Antragsgegnerin nunmehr als Prozesspartei (erstmalig) beteiligt hat (OLG Hamburg, a.a.O.). Zu diesem Zeitpunkt war lediglich noch die Abänderung der Kostenentscheidung streitgegenständlich. Der Wert dieses Verfahrens bemisst sich demnach auf die bis dahin entstandenen Kosten. Deren Höhe wird allerdings nicht durch die (zu Unrecht) im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühren beeinflusst. Maßgeblich sind vielmehr die nach Nrn. 3100 ff. VV tatsächlich bis zur Einlegung des Kostenwiderspruchs angefallenen Verfahrensgebühren, § 40 GKG.

Dementsprechend waren zum Zeitpunkt des Kostenwiderspruchs nur die Gerichtsgebühren in Höhe von 1.584,00 EUR sowie eine 1,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagen für den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Höhe von 1.998,40 EUR bereits konkret angefallen, wobei hiervon die Antragsgegnerin 80 % zu tragen hat, mithin 2.865,92 EUR. Diese allein sind als Streitwert für das Widerspruchsverfahren anzusetzen. Eine weitere Erhöhung durch Hinzurechnung der mit der Widerspruchseinlegung entstandenen 1,3-fachen Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus dem Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens kommt nicht in Betracht. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des OLG Hamburg, das in der oben zitierten Entscheidung diese Gebühr in den Streitwert des Kostenwiderspruchs mit einbezogen hat. Denn die erst im Widerspruchsverfahren (neu) angefallenen Gebühren sind allein Gegenstand der Kostenfestsetzung für dieses Verfahren, nicht aber bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

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