Die Beklagten haften der Klägerin auf Ersatz von 50 % des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch darum, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klägerin mit einer 1,5-Geschäftsgebühr oder mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abzurechnen ist.

Das LG hat der Schadensberechnung eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 351,90 EUR zugrunde gelegt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die auf die Frage nach der Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr beschränkt ist. Die Klägerin erstrebt die Zuerkennung eines weiteren Betrags in Höhe von 175,10 EUR.

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