1. Sachliche Zuständigkeit
Sachlich ist das Amtsgericht zuständig, § 4 Abs. 1 BerHG.[80] Dies gilt auch dann, wenn fachspezifische Beratungshilfe (Familiensachen/Arbeitsrechtssachen etc.) geleistet werden soll.[81]
2. Örtliche Zuständigkeit
Für die örtliche Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtsstand maßgeblich.[82] Dieser ergibt sich aus §§ 12 ff. ZPO. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand können sich – hilfsweise – subsidiäre Gerichtsstände ergeben. Diese spielen solange keine Rolle, wie ein allg. Gerichtsstand gegeben ist. Auch bei nachträglicher Antragstellung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 BerHG.[83] Wechselt der Gerichtsstand zwischen der Konsultation des Rechtsanwaltes und der nachträglichen Antragstellung bei Gericht durch Wohnsitzwechsel ist nach h.M. auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht abzustellen. Diese Ansicht überzeugt indes nicht. Da nur das "ursprünglich" zuständige Gericht effizient und schnell die Bewilligungsvoraussetzungen prüfen kann, ist stattdessen auf dessen Zuständigkeit abzustellen.[84]
3. Funktionelle Zuständigkeit
Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 3f, § 24a RPflG) für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe (§§ 4 Abs. 1, 6 BerHG) und die Gewährung von Beratungshilfe durch den Rechtspfleger selbst (§ 3 Abs. 2 BerHG).[85] Für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle – nicht der Rechtspfleger (da keine Übertragung in § 21 RPflG) – zuständig, § 55 Abs. 4 RVG.[86] Nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Vergütungsfestsetzungs-AV (Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberatern) erfolgt die Festsetzung dennoch durch den Rechtspfleger in der Funktion des Urkundsbeamten (des gehobenen Dienstes) der Geschäftsstelle.
Autor: von Dipl..-Rpfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz
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