Hinsichtlich der Höhe der Gebühr ist zu differenzieren:

Soweit die Hauptsache oder ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren anhängig ist – dazu zählt auch ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anm. S. 2 zu Nr. 1003 VV)[13] –, entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV.
Ist die Hauptsache in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig, so entsteht die Gebühr zu 1,3 (Nr. 1004 VV). Gleiches gilt bei Anhängigkeit in einem Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).
Soweit weder die Hauptsache noch ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren anhängig ist – und auch kein Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt ist –, etwa wenn bislang nur die Vollstreckung angedroht worden oder die Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits abgeschlossen ist, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (Nr. 1000 VV). Dass die Forderung zuvor in einem gerichtlichen Verfahren anhängig war, steht dem Anfall der 1,5-Gebühr nicht entgegen.[14]
 

Beispiel: Zahlungsvereinbarung nach Vollstreckungsandrohung

Der Anwalt hat für seinen Mandanten ein rechtskräftiges Urteil über 1.860,00 EUR erwirkt und droht die Zwangsvollstreckung an. Daraufhin meldet sich der Gegner und bietet eine Ratenzahlungsvereinbarung an, der der Anwalt zustimmt und für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

Es entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Wert von 20% der Forderung.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV     45,00 EUR
  (Wert 1.860,00 EUR)      
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV     67,50 EUR
  (Wert 372,00 EUR)      
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme   132,50 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     25,18 EUR
Gesamt 157,68 EUR    

Nur eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) entsteht, wenn zum Zeitpunkt der Einigung ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist (dazu gehört auch ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher - Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1003 VV)

 

Beispiel: Zahlungsvereinbarung (rechtskräftiger Titel – Vollstreckung anhängig)

Der Kläger hat gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Urteil über einen Betrag i.H.v. 1.860,00 EUR erwirkt. Während des bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte die Forderung in monatlichen Raten zu 150,00 EUR tilgen darf und der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.

Jetzt entsteht die Einigungsgebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV     45,00 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)      
2.

1,0-Einigungsgebühr,

Nrn. 1000, 1003 VV
    45,00 EUR
  (Wert: 372,00 EUR)      
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     18,00 EUR
  Zwischensumme 108,00 EUR    
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   20,52 EUR  
Gesamt   128,52 EUR  

Ebenso entsteht nur eine 1,0-Einigungsgebühr, wenn die Hauptsache noch anhängig ist.

 

Beispiel: Zahlungsvereinbarung (Hauptsache noch anhängig)

Der Kläger hat gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über einen Betrag i.H.v. 1.860,00 EUR nebst Zinsen erwirkt. Der Beklagte legt dagegen Einspruch ein. Ungeachtet dessen droht der Kläger die Zwangsvollstreckung an. Es wird daraufhin ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte die Forderung nebst Zinsen in monatlichen Raten zu je 150,00 EUR tilgen darf und der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.

Auch jetzt entsteht die Einigungsgebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV), da die Hauptsache noch anhängig ist.

Möglich ist auch eine 1,3-Einigungsgebühr, wenn die Hauptsache in einem Rechtsmittelverfahren anhängig ist.

 

Beispiel: Zahlungsvereinbarung (Hauptsache im Rechtsmittelverfahren anhängig)

Der Kläger hat gegen den Beklagten ein vorläufig vollstreckbares Urteil über 1.860,00 EUR erwirkt. Der Beklagte legt dagegen Berufung ein. Daraufhin leistet der Gläubiger Sicherheit und vollstreckt. Sodann wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte die Forderung nebst Zinsen in monatlichen Raten tilgen darf und der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.

Jetzt entsteht die Einigungsgebühr zu 1,3 (Nr. 1004 VV), da die Forderung im Berufungsverfahren anhängig ist.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   45,00 EUR  
  (Wert: 1.860,00 EUR)      
2.

1,3-Einigungsgebühr,

Nrn. 1000, 1004 VV
    58,50 EUR
  (Wert: 372,00 EUR)      
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR  
  Zwischensumme 123,50 EUR    
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   23,47 EUR  
Gesamt   146,97 EUR  
[13] Eingefügt zum 31.12.2006 durch das 2. JuMoG.
[14] AnwK-RVG/Onderka, Nr. 1000 Rn 159.

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