Während für die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV der volle Wert des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG gilt, beläuft sich der Gegenstandswert einer Zahlungsvereinbarung dagegen nur auf 20% des Anspruchs (§ 31b RVG).

Da sich in der Zwangsvollstreckung der Wert eines Anspruchs zzgl. Zinsen und Kosten vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen versteht (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG), sind die 20% von diesem Gesamtwert abzuleiten.

 

Beispiel: Gegenstandswert ohne Zinsen und Kosten

Der Kläger hatte mit dem Beklagten einen Vergleich geschlossen, wonach dieser 10.000,00 EUR zu zahlen hat. Nach Eintritt der Fälligkeit lässt der Kläger durch seinen Anwalt die Zwangsvollstreckung androhen. Es wird daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.

Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) beläuft sich auf den vollen Wert von 10.000,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV) beträgt dagegen nur 20% hiervon, also 2.000,00 EUR.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   167,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   225,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 412,40 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   78,36 EUR
Gesamt   490,76 EUR
 

Beispiel: Gegenstandswert mit Zinsen

Der Kläger hatte mit dem Beklagten einen Vergleich geschlossen, wonach dieser 10.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2017 zu zahlen habe. Am 1.3.2018 lässt der Kläger durch seinen Anwalt die Zwangsvollstreckung androhen. Es wird daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.

Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG wiederum auf den vollen Wert der zu vollstreckenden Forderung, jetzt also 10.000,00 EUR zuzüglich Zinsen (170,45 EUR). Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beträgt wiederum nur 20% – allerdings unter Einbeziehung der Zinsen –, also 2.034,09 EUR. Bei beiden Gebühren ist daher ein Gebührensprung eingetreten.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   181,20 EUR
  (Wert: 10.170,45 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   301,50 EUR
  (Wert: 2.034,09 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 502,70 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,51 EUR
Gesamt   598,21 EUR
 

Beispiel: Gegenstandswert mit Zinsen und Kosten

Der Kläger hat mit dem Beklagten einen Vergleich geschlossen, wonach dieser 7.500,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2017 zu zahlen habe. Im April 2017 hatte der Kläger erfolglos eine Gehaltspfändung ausgebracht, für die ihm folgende Vollstreckungskosten entstanden sind:

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   136,80 EUR
  (Wert: bis 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 156,80 EUR  
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   29,79 EUR
Gesamt Honorar   186,59 EUR
4. Gerichtskosten   20,00 EUR
Gesamt   206,59 EUR

Am 1.3.2018 lässt er durch seinen Anwalt die erneute Zwangsvollstreckung androhen. Es wird daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.

Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG wiederum auf den vollen Wert der Hauptforderung (7.500,00 EUR), zuzüglich der Zinsen (478,60 EUR) und der Kosten (206,59 EUR), insgesamt somit auf 8.185,19 EUR. Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beträgt wiederum nur 20% – aller dings unter Einbeziehung der Zinsen und der Kosten –, also 1.637,04 EUR.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV     181,20 EUR
  (Wert: 8.185,19 EUR)      
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV     225,00 EUR
  (Wert: 1.637,04 EUR)      
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme   426,00 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 80,94 EUR    
Gesamt 506,94 EUR    

Zum Teil wird in der Rspr. vertreten, die Ermäßigung des Gegenstandswertes auf 20% trete dann nicht ein, wenn im Rahmen der Zahlungsvereinbarung noch weitere Regelungen getroffen würden, etwa eine Sicherungsabtretung.

 
Hinweis

Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung (hier: im Rahmen der Zwangsvollstreckung) zusätzlich eine Sicherungsabtretung vereinbart, ist die Einigungsgebühr aus dem vollen Gegenstandswert zu berechnen. Die in § 31b RVG vorgeschriebene Kürzung des Gegenstandswertes auf 20% der Forderung findet keine Anwendung.

AG Vaihingen, Beschl. v. 19.5.2015 – 1 M 1320/14[1]

Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Bei einem Vergleich kommt es nicht darauf an, worauf man sich vergleicht, sondern worüber, so dass es auch in einem solchen Fall bei 20% des Anspruchs bleibt.

[1] AGS 2016, 400 = JurBüro 2015, 550.

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