Der Sachverhalt wie auch die Entscheidung sind bedenklich:

1. Dem Beschwerdeführer war am 20.4.2011 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt offensichtlich eine Eigentumswohnung und ein Haus sein Eigen nannte, von denen er keine im Sinne eines Schonvermögens bewohnte. Gerade Familiengerichte scheinen dazu zu neigen, rasch ohne ausführliche Prüfung der Vermögensverhältnisse ratenzahlungsfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. So ist dem Unterzeichner ein Fall bekannt, in dem das FamG am Ende eines Scheidungsverfahrens vor der Protokollierung eines umfassenden und wochenlang unter Einbezug des Gerichtes ausgehandelten Vergleiches, in dem der VKH-Antragstellerin ein Mehrfamilienhaus lastenfrei im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung übertragen wurde, ratenzahlungsfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligte.

2. Zweifellos zutreffend hat das FamG vorliegend am 2.8.2014 Ratenzahlung angeordnet, als der Verkauf des Hauses erfolgt war; ob am 2.8.2016 der zum 1.12.2014 angekündigte Bezug der zu diesem Zeitpunkt vermieteten Eigentumswohnung ausreichender Grund war, diese schon als Schonvermögen anzusehen, erscheint zweifelhaft – richtig wäre wohl gewesen, höhere Raten festzusetzen und zum 1.12.2014 eine Herabsetzung derselben vorzunehmen, wenn denn die Wohnung aufgrund Eigennutzung zum Schonvermögen geworden wäre.

3. Richtig war zweifellos der Beschl. v. 12.5.2016, mit dem die Zahlung von VKH- und Wahlanwaltsgebühren angeordnet wurde; die Höhe der angeordneten Nachzahlung stößt aber auf Bedenken:

  Die ursprünglich beigeordnete Rechtsanwältin hatte im Verlaufe des Verfahrens ihre Zulassung zurückgegeben und dem Beschwerdeführer, der keine eigenen Vorschläge gemacht hatte, war ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die bei beiden entstandenen VKH- und Wahlanwaltsgebühren soll der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des OLG zahlen.
  Das FamG hatte lediglich die einer Sozietät angehörenden Rechtsanwältin, nicht aber die Sozietät im Wege der Verfahrenskostenhilfebewilligung beigeordnet. Das OLG Karlsruhe[1] hatte angesichts der damaligen Fassung der BRAO 1996 die Auffassung vertreten, dass mangels Berufsträgereigenschaft einer Sozietät nur ein einzelner Anwalt beigeordnet werden könne.
  Obwohl diese Praxis sich durchgesetzt hatte, entsprach sie 2011 nicht mehr der Rechtslage: mit den §§ 7 Abs. 4 PartGG und §§ 59l u. 59m Abs. 2 BRAO wurden die Partnerschaft und auch die GmbH als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte[2] und damit als beiordnungsfähig anerkannt, wie zudem der BGH[3] schon 2008 in einem Prozesskostenhilfeverfahren bezüglich der Sozietät entschieden hatte. Sachgerecht wäre also 2011 die Beiordnung der Sozietät und nicht einer einzelnen Sozietätsangehörigen gewesen.
  Nicht hinterfragt haben FamG und auch OLG, wem der Beschwerdeführer 2011 die Vollmacht erteilt hat, denn unabhängig von der Beiordnung im Rahmen der VKH bedarf es der gesonderten Vollmachtserteilung durch den Mandanten.[4] Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das FamG hätte seinerzeit ein anderes Sozietätsmitglied ohne Generierung neuer Kosten beiordnen können, spricht für eine Vollmachtserteilung an die Sozietät und nicht an die einzelne Anwältin.
  Hätte das FamG der Rechtslage folgend die Sozietät und nicht die einzelne Anwältin beigeordnet, dann wäre das Verfahren nach Rückgabe der Zulassung durch die sachbearbeitende Anwältin von einem anderen Sozietätsmitglied weiterbearbeitet worden und es wären nur einmal VKH- und Wahlanwaltsgebühren angefallen; konkret wäre der Beschwerdeführer von den seitens der ursprünglich beigeordneten Rechtsanwältin abgerechneten Kosten i.H.v. insgesamt 5.260,41 EUR befreit gewesen.
  Den beigeordneten Rechtsanwälten ist kein Vorwurf bezüglich ihrer Abrechnungen zu machen; zu klären wäre, ob aufgrund fehlerhafter Beiordnung die Staatskasse wegen unrichtiger Sachbehandlung für die Kosten i.H.v. 5.260,41 EUR aufzukommen hat.

Rechtsanwalt Klaus Winkler, Freiburg

AGS 2/2018, S. 85 - 90

[1] FamRZ 1996, 1428.
[2] Gaier/Wolf/Göcken-Bormann, § 59l Rn 2; Kleine-Cosack, § 59l Rn 1.
[3] NJW 2009, 440; zur Rechts- und Parteifähigkeit der Sozietät siehe BGH NJW 2001, 1056; OLG Nürnberg NJW 2013, 948; s.a. Feuerich/Weyland-Schwärzer, § 48 BRAO Rn 2a; Henssler-Prütting, § 48 Rn 9a.
[4] BGHZ 30, 226; Feuerich/Weyland-Schwärzer, § 48 Rn 2; Kleine-Cosack, § 48 Rn 1.

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