Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 ZPO). Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die erfolgte Anordnung der Einmalzahlung von 20.803,77 EUR ist nicht zu beanstanden. Das beim Antragsgegner vorhandene Barvermögen ist zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen und der Betrag wurde – auch in der Höhe – fehlerfrei festgesetzt.

Der angefochtene Beschluss stellt keine erstmalige Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dar, sondern eine Entscheidung über die Abänderung der Ausgangsentscheidung v. 20.4.2011, abgeändert durch die Entscheidungen v. 3.2.2012 u. 2.8.2014. Die vorliegende Anpassung der Zahlungsbestimmung beruht auf § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. Dem Antragsgegner wurde bereits vor dem 1.1.2014 Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so dass gem. § 40 S. 1 EGZPO das bis zum 31.12.2013 geltende Recht Anwendung findet. Auf dieser Grundlage kann das FamG die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Das ist vorliegend der Fall.

Das FamG hat zu Recht den beim Antragsgegner aus dem Verkauf seiner Wohnung in D. vorhanden Barbetrag als für die Verfahrenskostenhilfe zu verwendendes Vermögen bewertet.

Bargeld, Sparguthaben und andere Geldanlagen sind grundsätzlich Vermögenswerte, die zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen sind (MüKoZPO/Wache, ZPO, 5. Aufl., 2015, § 115 Rn 62). Hierunter fällt auch das beim Antragsgegner vorhandene Barvermögen. Es ist der Verwertungspflicht nicht deswegen entzogen, weil es aus der Veräußerung einer Immobilie stammt, die dem FamG bei der Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung bekannt war und damals – nach Auffassung des Antragsgegners fehlerhaft – bei der Bewertung seiner Vermögensverhältnisse nicht mit berücksichtigt wurde. Der Antragsgegner ist, entgegen seiner Ankündigung v. 1.8.2014, nicht in die ihm gehörende Wohnung in D. eingezogen. Durch diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse wurde die Verwertung der Immobilie zur Bestreitung der Verfahrenskosten zumutbar, weshalb auch der aus dem Verkauf erzielte Erlös für die Verfahrenskosten einzusetzen ist.

Aufgrund der Angabe des Antragsgegners v. 1.8.2014, dass er beabsichtige seine Wohnung in D. zum 1.12.2014 zu beziehen, war diese Wohnung im Rahmen der Entscheidung v. 2.8.2014 als Schonvermögen zu bewerten.

Nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO hat die hilfebedürftige Partei grundsätzlich ihr Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Gem. § 90 Abs. 2 SGB XII, auf den § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO verweist, ist verwertbares Vermögen nur dann nicht für die Verfahrensführung einzusetzen, wenn es sich um sogenanntes "Schonvermögen" handelt, wobei diejenigen Vermögensgegenstände, die zum Schonvermögen zählen, in Abs. 2 Ziffer 1 bis 9 enumerativ aufgezählt werden. Danach ist Grundvermögen, zu dem auch Eigentumswohnungen gehören (BVerwG Rpfleger 1991, 257), lediglich dann von der Verwertungspflicht ausgenommen, wenn es sich um ein bescheidenes, vom Gesuchsteller (und seinen Angehörigen) selbst genutztes Familienheim handelt, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (OLG Nürnberg FamRZ 2016,1951, juris Rn 12; OLG Oldenburg JurBüro 2015, 649, juris Rn 7; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138, juris Rn 12). Die Vorschrift schützt das Familienheim des Bedürftigen als ein wesentliches Element menschenwürdiger Existenz vor Verkauf und Beleihung mit dem Ziel, es als Grundlage seines Hausstandes zu erhalten (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 345; MüKo/Wache, ZPO, 5. Aufl., 2016, § 115 Rn 69). Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Überprüfung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung nicht in der Wohnung in D. lebte, stellte diese zunächst kein Schonvermögen dar.

Im Einzelfall können jedoch auch nicht unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 SGB XII fallende Vermögenswerte als Schonvermögen anzusehen sein, wenn die Umstände des Einzelfalls dies gebieten, insbesondere wenn die Verwertung für den Betroffenen eine Härte darstellen würde, § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. 90 Abs. 3 SGB XII (MüKo/Wache, a.a.O., § 115 Rn 57; OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 313, juris Rn 7; Thüringer OLG, Beschl. v. 4.4.2017 – 5 W 601/16 juris; OLG Koblenz MDR 2015, 1262; SG Karlsruhe v. 30.9.2013 – S 1 SO 3984/12, juris Rn 31). So können atypische Fallkonstellationen, die nach den Regelvorschriften über das Schonvermögen zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht entsprechenden Ergebnis führen würden, im Einzelfall aufgefangen werden (Grube/Wahrendorf/Wahrendorf, 5. Aufl., 2014, SGB XII, § 90 Rn 72). Maßgebend bei der Bewertung ist, dass dem Leistungsberechtigten ein wirtschaftlicher Bewegungsspielraum bleiben soll. Die Schonung des Vermögens soll gewährleisten, dass die zu gewährende Hilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundtage führt. D...

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