GKG § 41 Abs. 1; ZPO § 8

Leitsatz

Der Gebührenstreitwert für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt. § 8 ZPO ist nicht maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig.

BGH, Beschl. v. 16.8.2017 – XII ZR 81/16

1 Aus den Gründen

Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschl. v. 7.2.2017 – XI ZR 366/15, juris Rn 2), aber unbegründet.

Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom OLG offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000,00 EUR (vgl. Senatsbeschl. v. 22.2.2006 – XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004 [= AGS 2006, 298]). I.Ü. folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des OLG, so dass für die weiteren Anträge 44.000,00 EUR hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000,00 EUR ergibt.

2 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend.

Die Vorschrift des § 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert.

Für den Gebührenstreitwert gilt die besondere Regelung in § 41 Abs. 1 GKG. Ein Rückgriff über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf § 8 ZPO ist wegen der vorrangigen Regelung des § 41 GKG nicht möglich.

Ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen, unabhängig davon, ob das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll. Bei der Vorschrift des § 41 Abs. 1 GKG handelt es sich zum einen bereits um eine privilegierte Wertvorschrift, die einen weiteren Abschlag nicht vorsieht. I.Ü. hat der Gesetzgeber mit § 41 Abs. 1 GKG gerade die Feststellungsklagen im Blick gehabt und wollte diese mit dem vollen Jahreswert bewertet wissen.[1]

Norbert Schneider

AGS 2/2018, S. 78

[1] Siehe zur vergleichbaren Rechtslage bei § 8 ZPO: BGH AGS 2009, 183 = GuT 2008, 446 = NZM 2009, 51 = NJW-RR 156 = JurBüro 2009, 89.

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