Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 03.11.2014; Aktenzeichen 12 O 20/13)

OLG Karlsruhe in Freiburg (Entscheidung vom 22.07.2016; Aktenzeichen 4 U 199/14)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21.6.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschl. v. 7.2.2017 - XI ZR 366/15 - juris Rz. 2), aber unbegründet.

Rz. 2

Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom OLG offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000 EUR (vgl. BGH v. 22.2.2006 - XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des OLG, so dass für die weiteren Anträge 44.000 EUR hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000 EUR ergibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11206060

AGS 2018, 78

NJW-Spezial 2018, 124

RVGreport 2017, 434

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