Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschl. v. 7.2.2017 – XI ZR 366/15, juris Rn 2), aber unbegründet.

Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom OLG offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000,00 EUR (vgl. Senatsbeschl. v. 22.2.2006 – XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004 [= AGS 2006, 298]). I.Ü. folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des OLG, so dass für die weiteren Anträge 44.000,00 EUR hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000,00 EUR ergibt.

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