Verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung aus einem Anlagegeschäft und kommt es dann zu einer Drittwiderklage des Anlageberaters gegen den Zedenten, auf Feststellung, dass dem Zedenten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG, so dass der Anwalt, der sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten vertritt, seine Vergütung nur einmal erhält.

BGH, Beschl. v. 17.12.2015 – III ZB 61/15

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