I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in AnwBl 2015, 350 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der in § 4 Abs. 1 des Beratungsvertrages festgeschriebenen Pauschalvergütung für die Monate August und September 2013 gegen die Beklagte zu. Die seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen gingen über eine anwaltliche Beratungstätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 RVG hinaus. Deshalb sei die Vereinbarung an den formellen Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 RVG zu messen. Da die Vergütungsvereinbarung nicht gem. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG deutlich von den anderen im Beratungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen abgesetzt sei, könne die Klägerin gem. § 4b RVG lediglich die gesetzliche Vergütung geltend machen. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch sei aber nicht entstanden, weil die Klägerin im August und September 2013 keine Tätigkeiten für die Beklagte erbracht habe.

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen aus vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage folgenden Honoraranspruch der Klägerin für die Monate August und September 2013 mit Recht verneint.

1. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG. Das Berufungsgericht hat den der Klägerin erteilten Auftrag dahin ausgelegt, dass er auch nach Nr. 2300 VV zu vergütende rechtsanwaltliche Geschäftstätigkeiten umfasse und die Vergütungsabrede sich auch auf diese Tätigkeit erstrecke. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mithin kann sich die Klägerin nicht auf die Ausnahme des § 3a Abs. 1 S. 4 RVG berufen.

a) Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei geschlossenen Vergütungsvereinbarung – unabhängig von ihrer Bezeichnung (§ 133 BGB, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG) – für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegenstand des Auftrags die in § 34 Abs. 1 RVG genannte Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auftrag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auch auf anwaltliche Tätigkeiten, für die andere gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung nur fordern, wenn sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG einhält (§ 4b RVG).

Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es die durch den Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift des § 34 RVG bezweckte Deregulierung der außergerichtlichen Beratungstätigkeit und die damit verbundene Förderung und Erleichterung des Abschlusses von Gebührenvereinbarungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 3, 239) nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift über die gesetzliche Wertung hinaus auszudehnen. Es entspricht weder dem gesetzgeberischen Willen noch den § 3a Abs. 1 S. 4 RVG zugrunde liegenden Wertungen, den Anwendungsbereich einer formfreien Gebührenvereinbarung auch auf anwaltliche Tätigkeiten zu erstrecken, welche – wie etwa eine Geschäftstätigkeit nach Nr. 2300 VV – die Voraussetzungen eines anderen gesetzlichen Gebührentatbestandes erfüllen. Ein solch weites Verständnis einer Gebührenvereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG widerspricht vielmehr dem für den Bereich der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Formvorschrift des § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2 RVG bezweckten Schutz des – häufig geschäftsunerfahrenen – Auftraggebers (vgl. BT-Drucks 16/8384, S. 10).

b) Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG zwischen den Parteien vereinbart wurde, oder ob der anwaltliche Auftrag auch eine Geschäftstätigkeit gem. Nr. 2300 VV umfassen sollte, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Diese kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2014 – VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn 37; v. 25.3.2015 – VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn 33; v. 22.10.2015 – IX ZR 100/13, zVb; jeweils m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Parteien haben eine Individualvereinbarung geschlossen. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung, dass die Klägerin sich darin auch zu Tätigkeiten verpflichtete, die nach Nr. 2300 VV zu vergüten waren, ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung möglich. Sie verletzt weder das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.3.2011 – I ZR 93/09, WRP 2011...

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