1. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten im Einzelfall soll bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Ehesache die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1989 – 1 BvL 35/86, NJW 1989, 1985).
  2. Auch wenn es sich um eine Ehesache handelt, in der keine widerstreitenden Anträge gestellt worden sind, sind bei der Wertermittlung die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
  3. Dem Umstand, dass Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen sind, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass von dem Wert, der sich unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergibt, ein prozentualer Anteil abgezogen oder dem Wert ein prozentualer Anteil zugeschlagen wird.
  4. Der durchschnittliche Aufwand gleichartiger Verfahren ist Maßstab dafür, ob der gerichtliche Verfahrensaufwand wertmindernd oder -erhöhend zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass bei einer "einvernehmlichen Scheidung", die in der Praxis den Regelfall darstellt, die Ehegatten gleichgerichtete Scheidungsanträge stellen oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt, kann nicht wertmindernd berücksichtigt werden (vergleiche OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.12.2008 – 17 WF 283/08, FamRZ 2009, 1176).
  5. Im Hinblick auf den sozialen Aspekt, der bei der Verfahrenswertbemessung zu berücksichtigen ist, ist es angemessen, den Betrag des beiderseitigen Vermögens der Beteiligten nur in der Höhe bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, in der er einen Betrag von 60.000,00 EUR pro Ehegatten übersteigt (vergleiche OLG München, Beschl. v. 31.3.2009 – 4 WF 36/09, FamRZ 2009, 1703). Für ein minderjähriges Kind ist ein weiterer Freibetrag von 10.000,00 EUR hinzuzusetzen.
  6. Nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG ist für die Wertberechnung in Versorgungsausgleichssachen jedes Anrecht und nicht etwa nur die Versorgungsart oder das Versorgungssystem maßgeblich. Bei West- und Ost-Anrechten eines Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um zwei Anrechte (vergleiche OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2011 – 12 UF 137/11, FamRZ 2012, 1311).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2014 – 15 WF 11/14

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