Gegenstand der Entscheidungen zur Thematik der Begrifflichkeit "Angelegenheit" war in 2014 vor allem die Frage nach der Anzahl der Angelegenheiten im Falle von familienrechtlichen Problematiken einerseits, auf der anderen Seite die Frage der Anzahl der Fälle im Falle von Urheberrechtsverletzungen (sog. Abmahnfälle). Nach der Entscheidung des AG Meldorf vom 23.4.2014[63] bilde selbst die Verletzung von Urheberrechten verschiedener Personen eine gebühren- und beratungshilferechtliche gemeinsame Angelegenheit, wenn die Verletzungshandlungen in engem zeitlichem Zusammenhang und auf vergleichbare Art und Weise begangen worden sind und der Bedarf an rechtlicher Beratung hinsichtlich beider Vorfälle gleichzeitig oder jedenfalls zeitlich zusammenhängend auftrete.

Der bedeutendste Fall im "Streitpunkt Angelegenheit" bleibt die Frage, ob der Rechtsanwalt bei einer Trennung, Ehescheidung und den damit zusammenhängenden Folgen gebührenrechtlich lediglich einmal oder unter Umständen mehrfach abrechnen darf. Die bisherige h.M. ging davon aus, dass der erforderliche innere Zusammenhang durch das einheitliche Ziel bestimmt wird und demnach nur eine Angelegenheit vorliege.[64] In jüngerer Zeit setzt sich aber der Trend zu "mehreren Angelegenheiten",[65] dabei vorwiegend die Ansicht, wonach es vier Angelegenheiten[66] sein sollen, durch. Dieses Phänomen lässt sich auch 2014 beobachten und dürfte mittlerweile wohl sogar die h.A. darstellen. Das OLG Frankfurt hat am 12.5.2014[67] diesen Trend bekräftigt.

Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung sollen nach Ansicht des OLG Frankfurt mehrere gesondert aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergütende Angelegenheiten vorliegen. § 16 Nr. 4 RVG finde in diesen Fällen keine Anwendung. Im Regelfall richte sich die Abgrenzung der dabei zu vergütenden Angelegenheiten nach vier typisierten Komplexen (und damit Angelegenheiten). Über die Zahl der Angelegenheiten solle nach dem OLG München[68] zwar einzig der Urkundsbeamte bei Vergütungsfestsetzung zu entscheiden haben. Trotzdem sei es erforderlich, den Gegenstand bereits bei Antragstellung der Beratungshilfe anzugeben, da dem Berechtigungsschein eine Bindungswirkung zukomme. Da Sorgerechtsfragen und Umgangsfragen mit der Thematik Hausrat keine identischen Angelegenheiten bilden, könne mangels Fixierung der Hausratsproblematik eine solche auch nicht erst im Vergütungswege ohne vorherige bindende Bewilligung abgerechnet werden.

[63] AG Meldorf, Beschl. v. 23.4.2014 – 46 II 692/14.
[64] LG Aurich JurBüro 1986, 239; LG Bayreuth JurBüro 1990, 1274; LG Braunschweig NdsRpfl. 1986, 102; LG Dortmund Rpfleger 1985, 78; OLG Düsseldorf MDR 1989, 923; AG Geldern AGS 1996, 33; LG Göttingen NdsRpfl. 1986, 196; LG Hannover JurBüro 1988, 194; LG Hildesheim NdsRpfl. 1990, 292; LG Kassel FamRZ 2000, 1380; LG Kleve JurBüro 1986, 734, sowie JurBüro 1986, 1384; AG Koblenz Rpfleger 2000, 398; AG Koblenz FamRZ 2001, 512; LG Landau Rpfleger 1991, 127; OLG München MDR 1988, 330; OLG Nürnberg MDR 2004, 1186; AG Osnabrück JurBüro 1996, 377; AG Steinfurt Rpfleger 1988, 489.
[66] Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, 7. Aufl., Rn 1022 (während Vorauflagen, etwa die 4. Aufl., an dieser Stelle eine andere Ansicht vertraten).

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