Soweit sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist dieser Verfahrensfehler durch die Beschwerdeeinlegung geheilt, da sie umfassend ihre Rechtsauffassung vortragen konnte und das AG sie in seinem Nichtabhilfebeschluss ersichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Das AG hat den Verfahrenswert zutreffend festgesetzt. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 34 S. 1, 51 Abs. 2 FamGKG. § 51 FamGKG ist anwendbar, da hier eine Familiensache Unterhalt kraft Sachzusammenhangs vorliegt. Die Vorschrift ist auch im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrantrags zu beachten (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 767 Rn 32).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Verfahrenswerts ist derjenige der ersten Antragstellung in dem Verfahren (§ 34 S. 1 FamFG), vorliegend also der 24.10.2011.

Der Wert eines Vollstreckungsabwehrantrags bemisst sich zwar grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, mithin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (BGH NZM 2008, 404). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Verfahrensgegenstand ausschließlich vom Antragsteller des Vollstreckungsabwehrantrags bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn sich aus den Anträgen oder der Antragsbegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll, dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH NJW-RR 2006, 1146).

So ist es hier. Der Antragsteller hat vortragen lassen, dass die Antragsgegnerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Betrag in Höhe von 3.262,89 EUR vollstreckt habe; diesen Betrag habe die Antragsgegnerin angeblich erhalten. Aus der Antragsbegründung und dem dort angegebenen Verfahrenswert ergibt sich durch Auslegung deutlich, dass der Antragsteller nur die Pfändung eines Betrags von 3.262,89 EUR mit seinem Vollstreckungsabwehrantrag bekämpfen will. Dieser Betrag ist daher für die Festsetzung des Verfahrenswerts maßgeblich.

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