Der Beklagten und Widerklägerin wurde im Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wurden die Rechtsanwälte R+S beigeordnet. Zuvor hatte die Beklagte den beigeordneten Rechtsanwälten für deren vorgerichtliche Tätigkeit bereits eine Geschäftsgebühr (535,60 EUR netto) nebst Postentgeltpauschalen und Umsatzsteuer gezahlt.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragten die Bevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr sowie einer 1,2-Terminsgebühr nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer als PKH-Vergütung gegen die Staatskasse, insgesamt 731,85 EUR. Der tatsächliche Vergütungsanspruch gegen die Beklagte beläuft sich auf 1.359,58 EUR für das gerichtliche Verfahren ohne Berücksichtigung und Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr. Der Rechtspfleger beim LG hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung. Die Vertreter der Beklagten müssten sich die vorgerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte (0,65) auf die nachfolgende Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anrechnen lassen. § 15a RVG gelte auch im Verhältnis zur Staatskasse, was sich im Umkehrschluss aus § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ergebe. Nach der im Einzelnen dargelegten Vergleichsberechnung ist er der Auffassung, dass die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr um 36,40 EUR netto zu kürzen ist.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt, die die Vergütung durch Beschluss der zuständigen Einzelrichterin in teilweiser Änderung des Festsetzungsbeschlusses um 36,40 EUR netto gekürzt und sie auf insgesamt 688,53 EUR festgesetzt hat.

Gegen diese Entscheidung, richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten. Sie seien als Wahlanwälte tätig geworden. Eine Anrechnung habe nach § 58 Abs. 2 RVG nicht zu erfolgen, weil die gezahlte Geschäftsgebühr geringer sei als die Differenz zwischen der PKH-Vergütung und der Wahlanwaltsvergütung.

Das LG hat – nunmehr in Kammerbesetzung – entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen und zugleich die Beschwerde zuzulassen, da die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe, und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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