Die weitere Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft, weil das LG sie zugelassen hat und der Beschwerdegegenstand – die mit der Beschwerde erstrebte Gebührendifferenz – 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Die weitere Beschwerde ist auch zulässig, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde gem. § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhoben hat und das Rechtsmittel formgerecht und innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 S. 6 GKG eingelegt worden ist.

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