Die Klägerin hatte vor dem AG auf Auskunft nach § 556g Abs. 1a S. 1 BGB geklagt. Es kam dann später zu einem Vergleich, in dem sich die Parteien auch über die Höhe der Miete verglichen haben. Das AG war hinsichtlich der Feststellung der Miethöhe in analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG vom Jahreswert ausgegangen und hat hiervon 10 % für den Auskunftsantrag sowie für den überschießenden Vergleich den 17-fachen Monatsbetrag angesetzt. Der dagegen eingelegten Streitwertbeschwerde hat das LG nicht abgeholfen. Es hat jedoch die weitere Beschwerde zugelassen. Auf die weitere Beschwerde hin hat das KG den Wert der Klageforderung auf 3.710,44 EUR angehoben und den Mehrwert des Vergleichs auf 20.549,76 EUR
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