1. Gesetzliche Reglung

Gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

2. Unrichtige Sachbehandlung

Nach Auffassung des OVG Münster hat das VG Köln die Sache nicht unrichtig i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG behandelt. Eine solche unrichtige Sachbehandlung ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass das VG Köln dem vom Antragsteller angefochtenen Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung dergestalt beigefügt hat, dass die Entscheidung über die Ablehnung der PKH unanfechtbar sei. Das OVG hat darauf hingewiesen, dass zwar in der Praxis vielfach bei unanfechtbaren Beschlüssen ausdrücklich auf das Fehlen von Rechtsmitteln mit dem Hinweis "dieser Beschluss ist unanfechtbar" hingewiesen werde. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung einer solchen "Negativbelehrung" bestehe jedoch nicht, wenn die Entscheidung nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar sei (so BFH, Beschl. v. 14.12.2007 – V B 177/07; BFH BFH/NV 2002, 941).

Nach Auffassung des OVG Münster ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts zu einer Rechtsmittelbelehrung auch nicht aus § 58 VwGO. Diese Vorschrift setze nämlich das Bestehen eines Rechtsbehelfs voraus.

Die Auslegung der Rechtsmittelbelehrung des VG Köln zu dem angefochtenen Beschluss ergibt nach den weiteren Ausführungen des OVG Münster auch nicht, dass die Ablehnung von PKH anfechtbar sei. Die Nennung der statthaften Rechtsmittel beschränke sich nämlich nur auf die Sachentscheidung und die ferner erfolgte Streitwertfestsetzung. Deshalb sei sie bei verständiger Auslegung nicht so zu verstehen, dass die Ablehnung von PKH anfechtbar sei.

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