Der Kläger hatte vor dem VG Köln für das Verfahren erster Instanz einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Das VG hat diesen Antrag gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 ZPO deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller nicht dargelegt hatte, bedürftig i.S.d. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zu sein. Die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (s. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 117 ZPO) hatte der Kläger nicht vorgelegt. Außerdem hatte das VG in demselben Beschluss über die anhängige Sache entschieden und den Streitwert festgesetzt. Dieser Beschluss des VG Köln enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die sich auf die Nennung der statthaften Rechtsmittel hinsichtlich der Sachentscheidung und der Streitwertfestsetzung beschränkte. Sie enthielt keinen Hinweis über ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der PKH. Der Antragsteller hat – vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten – gegen den Beschluss des VG Köln Beschwerde eingelegt. Das OVG Münster hat die Beschwerde verworfen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

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