Der Betriebsrat hatte vor dem ArbG Berlin die Untersagung der Nutzung von Analyse- und Sicherheitssystemen in einem Konzern beantragt. Zum Einsatz in dem Konzern sollten sechs unterschiedliche Security-Systeme mit verschiedenen Regelungszwecken gelangen. Der Betrieb dieser Systeme wurde anfänglich geduldet. Nach zahlreichen Einigungsversuchen hat der Betriebsrat den Einsatz der Systeme abgelehnt. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde von einer oder von beiden Parteien beantragt, das Verfahren terminlos zu stellen sowie den vom ArbG Berlin angesetzten Verhandlungstermin aufzuheben. Hintergrund dieses Antrags war die Fortsetzung von Verhandlungen vor einer eingerichteten Einigungsstelle. Diesem Begehren war das Arbeitsgericht nachgekommen. Auch nach über einem Jahr haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren nicht wieder aufgerufen.

Durch Beschl. v. 28.9.2023 hat das ArbG Berlin den Gegenstandswert für die Anträge des Konzern-Betriebsrats auf insgesamt 30.000,00 EUR festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde haben die Verfahrensbevollmächtigten des Konzern-Betriebsrats die Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 60.000,00 EUR beantragt. Dies haben sie damit begründet, im Rahmen des Verfahrens sei es um eine Software gegangen, die von erheblicher Bedeutung sei und etwa 7.000 Belegschaftsmitglieder im Konzern der Beteiligten zu 2 betreffe.

Das ArbG Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Vor dem LAG Berlin-Brandenburg hatte die Beschwerde Erfolg.

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