1. Mal wieder – oder besser: noch – eine Entscheidung zur Nr. 4142 VV. Das OLG löst die aufgeworfenen Fragen, bei denen es vor allem um die Höhe des Gegenstandswertes ging, zutreffend auf der Grundlage der dazu vorliegenden Rspr. und Lit. (vgl. die Zusammenstellung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 29 ff.). Dem ist nichts hinzuzufügen, außer:

2. Bei dem zugrundeliegenden Verfahren dürfte es sich um den Einbruch/den Raub in das/aus dem "Grünen Gewölbe" im Residenzschloss Dresden im Jahr 2019 handeln, bei dem die Beute wertvoller Schmuck entwendet worden ist bzw. sein soll. Aus Sicht der Staatskasse ist das Bemühen, den Gegenstandswert möglichst gering zu halten, nachvollziehbar, wobei mal allerdings nicht verkennen sollte, dass es die Staatsanwaltschaft ist, die sich für das Land Sachsen eines Einziehungsanspruchs i.H.v. 113.800.00,00 EUR berühmt hat. Und es gilt nun mal der Grundsatz: Wer die Musik – hier die Einziehung – bestellt, der muss sie auch bezahlen. Und zu bezahlen ist hier ggf. Einiges; nicht unbedingt an gesetzlichen Gebühren der Pflichtverteidiger. Denn insoweit "rettet" die Staatskasse die sich aus § 49 RVG ergebende Beschränkung der Gegenstandswertes auf 50.000,00 EUR. Aber: Bei dem Freigesprochenen dürfte sich ein weitaus höherer Betrag ergeben. Denn im Rahmen der Kostenerstattung sind auch die Gebühren nach Nr. 4142 VV zu erstatten. Zu erstatten sind die der Höhe nach nach der Tabelle zu 13 RVG, also ohne Beschränkung aus § 49 RVG (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 40), aber immerhin mit der aus § 22 Abs. 2 S. 1 RVG auf 30.000.000,00 EUR. Da nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV zwei Gebühren – erster Rechtszug und im Zweifel Rechtsmittelverfahren – angefallen sein dürften, dürfte es hier um erhebliche Beträge gehen, die das Rechtsmittel der Staatskasse gegen die zutreffende Festsetzung des Gegenstandswertes durch das LG verständlich machen. Den Angeklagten – und ggf., seine(n) Verteidiger, wenn nach § 43 RVG abgetreten worden ist – dürften die Erstattungsforderungen hingegen freuen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 12/2023, S. 550 - 551

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