Nach Nr. 4142 VV fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Die Verfahrensgebühr werde auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr sei eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das werde immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung nahe liegen. Es komme weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig sei, noch, ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehle, noch sei erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden sei. Es genüge, dass sie nach Lage der Sache ernsthaft in Betracht komme (OLG Dresden, Beschl. v. 14.2.2020 – 1 Ws 40/20). Danach hat das OLG hier (inzidenter) das Entstehen einer Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV bejaht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge