Verfahrensgang

LG Chemnitz (Entscheidung vom 09.01.2020; Aktenzeichen 4 KLs 310 Js 40553/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 09. Januar 2020 wird aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

 

Gründe

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist noch ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt (Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. Nr. 4142 VV Rdnr. 20 m.w.N.). Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst (KG JurBüro 2005, 531). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 Ws 654/09 -). Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Letzteres hat das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt.

Die Entscheidung erfolgte durch den Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14705915

NJ 2020, 222

RVGreport 2020, 227

StRR 2020, 30

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