Häufig ist es so, dass im laufenden Insolvenzverfahren noch Geld oder Vermögen vorhanden ist, in der WVP aber "nicht rummkommt." Zur Sicherung der Kostendeckung – hierzu zählen auch die Vergütungen von Treuhändern – sieht der BGH daher vor, dass in solchen sich abzeichnenden Fällen "vorausschauend" gehandelt werden soll. Der Insolvenzverwalter des laufenden Insolvenzverfahrens hat Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der WVP entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind.[9] Genauso häufig wie es vorkommt, wird auch diese "Rückstellungsbildung" falsch angewandt. Der BGH spricht sich nur dafür aus, in Verfahren eine Rückstellung zu bilden, in denen erwartungsgemäß kein Massezufluss mehr zu erwarten ist.[10] Das sind etwa Fälle, in denen der Schuldner über kein pfändbares Arbeitseinkommen verfügt oder auch ansonsten kein Neuerwerb zu erwarten ist. Keinesfalls ist aber damit gesagt, dass stets Rückstellungen zu bilden sind. Folglich ist in denjenigen Fällen, in denen bspw. Der Schuldner auch in der WVP über pfändbares Einkommen verfügt, keine Rückstellung zu bilden.

Wenngleich Zu- und Abschläge denkbar sind,[11] kommen sie in der WVP nicht vor. Die Gebühren und Auslagen des Treuhänders sind zum Ende seiner Tätigkeit fällig. Neben der Vergütung an sich gesteht das Gesetz dem Treuhänder auch Auslagen zu – mit der Einschränkung, dass § 8 Abs. 3 InsVV nicht anzuwenden ist. Folglich ist damit de facto eine Auslagenerstattung ausgeschlossen, denn anstelle einer Pauschale bliebe nur der Einzelansatz – ein Unterfangen, welches im Rahmen einer Kosten-Nutzen Prüfung regelmäßig zum Ergebnis haben wird, vom Ansatz lieber ganz abzusehen. Nach § 16 Abs. 2 InsVV kann der Treuhänder aus den eingehenden Beträgen auch Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen allerdings den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die Entnahme aus der Masse oder um eine Erstattung aus der Staatskasse handelt. Sofern Masse vorhanden ist, kann der Treuhänder den bereits verdienten Teil als Vorschuss selbstständig entnehmen. Er hat die Entnahme jedoch anzuzeigen und bei finaler Abrechnung und Festsetzungsantragstellung mitzuteilen. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen und ausbezahlen.

[11] Leonhardt/Smid/Zeuner, a.a.O., § 14 Rn 11; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., 2014, § 14 Rn 17.

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