Auch im Revisionsverfahren ist grds. von der Mittelgebühr auszugehen.[30] Bei der Bemessung der konkreten Höhe der Gebühr sind über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.[31] Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten. Insoweit kann also z.B. von Bedeutung sein, ob und ggf. wie umfangreich der Rechtsanwalt die Revision begründet, ob er also die Revision z.B. nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Auch der Umfang der Revisionsbegründung des Revisionsgegners, mit der sich der Verteidiger auseinandersetzen musste, ist ggf. zu berücksichtigen. Von Belang kann auch die Schwierigkeit des Tatvorwurfs sein sowie, ob die Revision ggf. von Anfang an auf das Strafmaß beschränkt war. Schließlich kann auch der Umfang der (allgemeinen) Vorbereitung der möglicherweise anberaumten Revisionshauptverhandlung Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr haben.[32] Das OLG Celle hat dann, wenn vom Angeklagten Revision eingelegt und die mit der Sachrüge begründet worden ist und damit eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Nebenklägervertreter notwendig ist/wird, bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr für den Nebenklägervertreter die Festsetzung einer die Mittelgebühr um 20 % überschreitenden Gebühr als nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG angesehen.[33]

Dass es sich um eine Revision beim OLG handelt, darf allein nicht Gebühren mindernd berücksichtigt werden. Denn das RVG hat die Unterscheidung zwischen Revisionen beim OLG und beim BGH gerade aufgegeben.[34] Die (allgemeine) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens kann hingegen herangezogen werden.[35]

[30] OLG Oldenburg RVGreport 2018, 260; OLG Schleswig RVGreport 2017, 173; vgl. die Nachw. zur grds. Maßgeblichkeit der Mittelgebühr bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4106 VV Rn 17.
[31] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Schleswig RVGreport 2017, 173.
[32] S. i.Ü. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 42.
[34] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV Rn 22; OLG Schleswig RVGreport 2017, 173.
[35] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4130, 4141 Rn 11.

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