Der Senat sieht sich jedoch veranlasst, den vom FamG festgesetzten Verfahrenswert für die erste Instanz gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen zu korrigieren. Danach kann die Festsetzung vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Zwar wird vertreten, dass bei Unzulässigkeit der Beschwerde über den Verfahrenswert keine Abänderungsbefugnis von Amts wegen für das Beschwerdegericht bestehe, da bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels keine inhaltliche Befassung des Rechtsmittelgerichts mit dem Rechtsmittel stattfinde (vgl. u.a. OLG Braunschweig NJW 2022, 1892 = JurBüro 2022, 257 = FamRZ 2023, 550). Dem schließt sich der Senat jedoch nicht an.

Da § 55 Abs. 3 FamGKG das Ziel verfolgt, dass im Ergebnis der Verfahrenswert zutreffend festgesetzt wird, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine bei der Wertfestsetzung oftmals auftretende Fragestellung zu entscheiden ist, ersichtlich dem Gesetzeszweck, von der Kann-Vorschrift Gebrauch zu machen. Die zeitlichen Änderungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG liegen vor.

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