Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist unzulässig.

Zwar ist sie gem. § 59 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft, da der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Werts mit dem Ziel einer Heraufsetzung einlegen kann.

Allerdings ist in Folge der Teilabhilfe der Beschwerdewert von über 200,00 EUR nicht mehr erreicht (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Denn die Anwaltsvergütung, die sich bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten Verfahrenswert von insgesamt 6.259,00 EUR errechnet, differiert von der Anwaltsvergütung, die sich nach dem vom FamG festgesetzten Verfahrenswert von 4,359,81 EUR ergibt, lediglich um 157,79 EUR.

Wird einer Beschwerde teilweise abgeholfen, so ist der verbleibende Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln. Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands infolge der Teilabhilfe auf 200,00 EUR oder darunter, wird die Beschwerde unzulässig (Schneider, in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., 2022, Verfahrensrecht, Rn 1_377). Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt belief sich die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 5.000,00 EUR auf 303,00 EUR und bei einem Gegenstandswert bis 7.000,00 EUR auf 405,00 EUR. Das ergibt eine Differenz der Anwaltsvergütung bei Anfall einer 1,3-Verfahrensgebühr) einschließlich Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer von 157,79 EUR.

Daher war die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen.

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