Konstellationen wie sie hier vorliegen, sind auch im Rahmen der PKH üblich. Hier ist seit über 30 Jahren st. Rspr.,[17] dass die Kosten eines vom Anwalt selbst beauftragten Terminsvertreters in der Höhe aus der Landeskasse als Auslagen zu vergüten sind, als dadurch Reisekosten, die die Landeskasse zu zahlen hätte, erspart worden sind.

Abgestellt wird insoweit ausdrücklich auf § 46 RVG, nämlich den Auslagentatbestand im Rahmen der PKH.

Nun wäre es aber schon zum einen verwunderlich, dass die Kosten eines vom Anwalt in eigenem Namen beauftragten Terminsvertreters im Rahmen der PKH von der Landeskasse zu übernehmen sind, im Rahmen der Kostenerstattung diese Kosten aber ausgeschlossen sind.

Dies würde ja letztlich auch dazu führen, dass die Landeskasse Reisekosten an den Anwalt zahlen müsste, sie diese Reisekosten aber aus übergegangenem Recht (§ 126 ZPO) nicht gegen die unterlegene Partei geltend machen könnte.

I.Ü. sei darauf hingewiesen, dass der Begriff Auslagen nicht relativ ist. Es kann nicht sein, dass Aufwendungen des Rechtsanwalts im Rahmen der PKH als Auslagen angesehen werden, im Rahmen der Kostenerstattung aber nicht. Bei dem Begriff der Auslage geht es nicht um einen erstattungsrechtlichen Begriff, sondern um einen gebührenrechtlichen Begriff nach Teil 7 VV. Der ist aber für alle Anwälte derselbe.

Das RVG kennt keine relativen Auslagen vor, je nachdem, ob PKH bewilligt ist oder nicht. Würde man hier differenzieren, würde dies dazu führen, dass ein beigeordneter Anwalt mit der Beauftragung eines Terminsvertreters zunächst Auslagen tätigt, die nach Aufhebung seiner Beiordnung plötzlich keine Auslagen mehr wären.

[17] Z.B: OLG Schleswig JurBüro 1985, 247 = SchlHA 1985, 180; OLG Hamm MDR 2014, 308 = AGS 2014, 194 = LAG Halle (Saale) AGS 2022, 299 = NJW-Spezial 2022, 412.

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