Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rspr., die in diesem Zusammenhang zu den in Papierform eingereichten Schriftsätzen ergangen ist. Danach kann die Berechnung auch in einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten prozessualen Schriftsatz enthalten sein (BGH NJW 2002, 2774, Rn 13, noch zu § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hierzu zählt auch ein Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG (OLG Düsseldorf AGS 2011, 366). Mit der Zustellung der Klage oder eines anderen Prozessschriftsatzes gilt die Berechnung dem Auftraggeber als mitgeteilt, weil dann durch Unterzeichnung sichergestellt ist, dass die Rechnung vom Rechtsanwalt oder einem bevollmächtigten Vertreter erstellt und überprüft worden ist (OLG Düsseldorf AGS 2011, 366). Diese Rspr. erfolgte jedoch auf der Prämisse, dass der eingereichte (Papier-)Schriftsatz eine der Form des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG entsprechende Berechnung enthält, diese also der – materiell-rechtlich erforderlichen – Schriftform entspricht. Ferner legt sie zugrunde, dass die Zustellung des (Papier-)Schriftsatzes an den Auftraggeber in Form einer vom Rechtsanwalt beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes zugeht, die entsprechend der Vorgabe in § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO in der Praxis üblicherweise dem Antrag beigefügt ist.

Übertragen auf den elektronischen Rechtsverkehr ist vorliegend beides nicht der Fall:

Der bei Gericht eingegangene Schriftsatz entsprach mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht der – materiell-rechtlich erforderlichen – Form des § 126a Abs. 1 BGB.
Ferner gelangte er auch nicht in der entsprechenden Form an den Antragsgegner.

Daher wird bei Übermittlung eines mit gültiger (einfacher) Signatur des Absenders versehenen Schriftsatzes durch das Gericht an einen dritten Empfänger die elektronische Form im Verhältnis zwischen Absender und Empfänger nicht eingehalten. Denn die Legitimationswirkung der Absendersignatur (§ 130a Abs. 3, 2. Fall, Abs. 4 ZPO) besteht nur gegenüber dem Gericht. Der Antragsteller hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Abrechnung in schriftlicher Form im Beschwerdeverfahren nachzureichen (vgl. BGH NJW 1998, 3486).

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