Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es – wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem AsylG (§ 83b AsylG) – an einem solchen Wert fehlt.
VG Hannover, Beschl. v. 10.9.2021 – 12 D 4771/21
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