Die Parkgebühren gehören nach Nr. 7006 VV zu den sonstigen Auslagen, die dem Rechtsanwalt anlässlich einer Geschäftsreise angefallen sind. Da hier das Reiseziel des Rechtsanwalts B innerhalb der Gemeinde (Berlin) liegt, in der sich seine Kanzlei oder seine Wohnung befindet, liegt schon keine Geschäftsreise vor. Somit werden die Parkgebühren gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV als allgemeine Geschäftskosten durch die anwaltlichen Gebühren mit abgegolten.[3]

[3] OLG Düsseldorf AGS 2018, 499 = zfs 2019, 46 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 19 [Hansens].

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